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   AG Saarbrücken, 21.04.2011 - 36 C 155/10 (12)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23882
AG Saarbrücken, 21.04.2011 - 36 C 155/10 (12) (https://dejure.org/2011,23882)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.04.2011 - 36 C 155/10 (12) (https://dejure.org/2011,23882)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. April 2011 - 36 C 155/10 (12) (https://dejure.org/2011,23882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823, 1004 BGB; Artikel 1; 2; 14 GG; § 6 BDSG
    Eine Videoüberwachungsanlage im Hauseingangsbereich kann zur Gefahrenabwehr zulässig sein

  • openjur.de

    §§ 823, 1004 BGB; Artt. 1, 2 GG; § 6 BDSG
    Zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Mieters bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich eines Wohnhauses; Interessenabwägung

  • kanzlei.biz

    Mieter dürfen überwacht werden

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 14 GG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Videoüberwachung im Hauseingangsbereich um Straftaten zu verhindern ist zulässig?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Videoaufzeichnung des Wohnungs-Eingangsbereichs kann zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eingang von Wohnungsanlage darf auf Video aufgenommen werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus AG Saarbrücken, 21.04.2011 - 36 C 155/10
    Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Beseitigungsanspruch hat oder nicht, kommt es auf die Abwägung der den Parteien jeweils zustehenden Rechte und berechtigten Interessen an (allgemein hierzu: BGH, NJW 1995, 1955; OLG Düsseldorf WuM 2010, 83; Wenke, Videoüberwachung in Miet-, Nachbarschafts- und WEG-Recht, WuM 2010, 72).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus AG Saarbrücken, 21.04.2011 - 36 C 155/10
    Dieses allgemeine Persönlichkeitsrechts entfaltet seine Wirkung nicht nur als Schutznorm gegenüber staatlichen Eingriffen, sondern zeigt seine unmittelbaren Wirkungen auch gegenüber Privatpersonen (allgemein hierzu: BVerfGE 7, 198; Sprau in Palandt, BGB 69. Auflage, § 823 Rdn. 84 ff.).
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