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   AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20   

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https://dejure.org/2020,49794
AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20 (https://dejure.org/2020,49794)
AG Schleiden/Eifel, Entscheidung vom 16.12.2020 - 20 C 30/20 (https://dejure.org/2020,49794)
AG Schleiden/Eifel, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 20 C 30/20 (https://dejure.org/2020,49794)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Trier, 09.09.2014 - 1 S 47/14

    Wildschäden: Einhaltung der Wochenfrist zur Schadensanmeldung

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Nach § 34 S. 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 - III ZR 91/10; LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 - 1 S 47/14).

    Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt: LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 - 1 S 47/14).

    Auch vor diesem Hintergrund hätte der Kläger insofern unter Beweisantritt substantiiert vortragen müssen, wann und durch wen er konkret kontrolliert haben will sowie dass bei den betreffenden Kontrollen auf sämtlichen Flächen keine Wildschäden festgestellt worden seien (LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 - 1 S 47/14).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 216/09

    Haftung für Wildschäden: Zur Ausschlussfrist für die Anmeldung von Wildschäden

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist bei dem Geschädigten des Wildschadens (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09; LG Hagen, Urteil vom 17.02.1998 - 1 S 291/97).

    In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht auch nicht, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09).

    Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen (dazu insgesamt: BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09).

  • BGH, 19.05.2011 - VII ZR 24/08

    Bauvertrag: Haftung des Auftragnehmers bei unterlassener Aufklärung des

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Grundsätzlich genügt eine Partei ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - VII ZR 24/08).

    Unabhängig davon kann eine Partei allerdings einer näheren Darlegung gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - VII ZR 24/08; BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01).

  • AG Siegburg, 28.11.2008 - 110 C 220/08

    Für einen Anspruch auf Ersatz von Wildschaden muss der Schadensfall binnen einer

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürzere Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen je nach Schadensgeneigtheit sogar in der Regel eine wöchentliche Begehung der Felder (vgl. nur exemplarisch AG Kirchhain, Urteil vom 08.11.2002 - 7 C 169/02; AG Siegburg, Urteil vom 28. November 2008 - 110 C 220/08; LG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1992 - 11 S 4135/92) - gefordert.

    Er genügt nach den obigen Grundsätzen nicht den Anforderungen der Darlegungslast und ist einem Beweis nicht zugänglich (vgl. dazu grundsätzlich auch AG Siegburg, Urteil vom 28. November 2008 - 110 C 220/08).

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 91/10

    Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Nach § 34 S. 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 - III ZR 91/10; LG Trier, Urteil vom 09. September 2014 - 1 S 47/14).
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 170/18

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18).
  • OLG Zweibrücken, 20.06.2012 - 1 U 105/11

    Klage eines Bauherrn auf Rückzahlung überzahlten Werklohns: Anforderungen an

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen kann eine geordnete Darstellung der Tatsachen nicht ersetzen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Juni 2012 - 1 U 105/11).
  • LG Hagen, 17.02.1998 - 1 S 291/97

    Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung eines Wild- oder Jagdschadens

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist bei dem Geschädigten des Wildschadens (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09; LG Hagen, Urteil vom 17.02.1998 - 1 S 291/97).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gem. § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist - von dem hier nicht vorliegenden und nicht zu erörternden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen - nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98).
  • LG Osnabrück, 17.07.1992 - 11 S 4135/92
    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 16.12.2020 - 20 C 30/20
    Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürzere Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen je nach Schadensgeneigtheit sogar in der Regel eine wöchentliche Begehung der Felder (vgl. nur exemplarisch AG Kirchhain, Urteil vom 08.11.2002 - 7 C 169/02; AG Siegburg, Urteil vom 28. November 2008 - 110 C 220/08; LG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1992 - 11 S 4135/92) - gefordert.
  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 410/89
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 722/05

    Betriebsstilllegung - Verfahrensrüge

  • AG Kirchhain, 08.11.2002 - 7 C 169/02
  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

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