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   AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02   

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https://dejure.org/2003,21962
AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02 (https://dejure.org/2003,21962)
AG Schopfheim, Entscheidung vom 25.07.2003 - 1 C 369/02 (https://dejure.org/2003,21962)
AG Schopfheim, Entscheidung vom 25. Juli 2003 - 1 C 369/02 (https://dejure.org/2003,21962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Versicherung wegen Auszahlung aus einer im Wege der betrieblichen Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung an die geschiedene Ehefrau als Versicherte; Verstoß gegen das Abtretungsverbot bei Zahlungsanweisung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 29.06.1993 - 14 O 161/93

    Auszahlung des Rückkaufswertes und des Gewinnüberschusses aus einer

    Auszug aus AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02
    Der Kläger hätte damit die Direktversicherung kündigen, den Auszahlungsbetrag abtreten oder an sich auszahlen lassen könne (siehe z.B. LG Frankfurt NJW-RR 1995, 162 ff.).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02
    Das unverfallbare Versorgungsanrecht des bezugsberechtigten Arbeitnehmers aus der zu seiner betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ist jedoch in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (BGHZ 117, 70 ff.).
  • OLG Stuttgart, 08.06.2000 - 7 U 13/00

    Zulässigkeit der Pfändung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung

    Auszug aus AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02
    Daher widerspricht es dem Sicherungszweck dieser Norm nicht, läuft vielmehr mit ihm konform, wenn in Bezug auf unterhalts- bzw. sonstige familienrechtliche Ausgleichsansprüche, wozu auch Zugewinnausgleichsansprüche zählen, bereits in der Anwartschaftsphase eine Befriedigungsmöglichkeit für den späteren Zeitpunkt der Anspruchsfälligkeit ermöglicht wird, wie dies vorliegend geschehen ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 150ff.).
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