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   AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09   

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AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09 (https://dejure.org/2009,21850)
AG Schorndorf, Entscheidung vom 16.12.2009 - 2 C 359/09 (https://dejure.org/2009,21850)
AG Schorndorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 2 C 359/09 (https://dejure.org/2009,21850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beweislast für die Nichtvorlage eines Überweisungsscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Krankenhauses bzw. Arztes gegen einen Kassenpatienten auf Privatliquidation der entstandenen Gebühren für eine ambulante Behandlung; Beweislast des Krankenhauses für die Behauptung der Nichtvorlage einer Krankenversicherungskarte bzw. eines anderen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweislast für die Nichtvorlage eines Überweisungsscheins

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Auch zwischen einem Kassenpatienten und dem behandelnden Vertragsarzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus kommt ein privatrechtlicher Dienstvertrag zustande (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28. April 1987, Az.: VI ZR 171/86, abgedruckt in NJW 1987, 2289; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04, abgedruckt in NJW 2005, 1103; zur vertraglichen Beziehung nach neuem Recht direkt zum Krankenhaus bei ambulanter Behandlung vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 180/04, abgedruckt in NJW 2006, 767).

    Dieser wird allerdings von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts überlagert, durch die neben dem Patienten/Versicherten und dem behandelnden Arzt/Krankenhaus an dem Vertragsverhältnis auch die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und kassenärztliche Vereinigung beteiligt sind (s. a. BGH, Urteil vom 28. April 1987, a. a. O.).

  • LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 45/03

    Kostenerstattungsanspruch für eine durchgeführte interstitielle Brachytherapie;

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Diese Regelung bindet nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner und damit über den Spitzenverband die Krankenkassen und über die kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Vertragsärzte als Mitglieder ihrer kassenärztlichen Vereinigung, sondern wirkt auch gegenüber dem Kassenpatienten als begünstigtem Dritten als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, in dessen Interesse und zu dessen Schutz diese Regelung getroffen wurde (so z. B. zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 und 3 BMV-Ä das LSG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004, Az.: L 4 KR 45/03, zit. nach juris), so dass dessen Voraussetzungen auch im Verhältnis zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und Patient gegeben sein müssen.
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Dies gilt unabhängig davon, ob - dann wäre es ohnehin unzweifelhaft - ein privat abzurechnender Anspruch nur unter diesen überhaupt erst entsteht (so zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä wohl BSG, Urteil vom 15. April 1997, Az.: 1 RK 4/96, abgedruckt in BSGE 80, 181) oder ob ein privatrechtlicher Honoraranspruch an sich besteht und nur durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Patienten sofort und unmittelbar auf den Träger der Krankenversicherung übergeleitet wird (so wohl OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. April 2000, Az.: 1 U 771/99, abgedruckt in NJW 2001, 1798), da auch im letzteren Fall nur im Rahmen des § 18 Abs. 8 BMV-Ä eine Vergütung gefordert und der Anspruch durchgesetzt werden kann.
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Dies führt dazu, dass der Vergütungsanspruch von dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag abgekoppelt ist und sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch direkt und von Beginn an gegen die Krankenkasse bzw. die kassenärztliche Vereinigung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 297/81, abgedruckt in NJW 1984, 1820; s. a. OLG Köln, Urteil vom 21. März 2003, Az.: 5 W 72/01, abgedruckt in NJW-RR 2003, 1699).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04

    Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Auch zwischen einem Kassenpatienten und dem behandelnden Vertragsarzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus kommt ein privatrechtlicher Dienstvertrag zustande (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28. April 1987, Az.: VI ZR 171/86, abgedruckt in NJW 1987, 2289; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04, abgedruckt in NJW 2005, 1103; zur vertraglichen Beziehung nach neuem Recht direkt zum Krankenhaus bei ambulanter Behandlung vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 180/04, abgedruckt in NJW 2006, 767).
  • OLG Köln, 21.03.2003 - 5 W 72/01

    AGB-Recht

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Dies führt dazu, dass der Vergütungsanspruch von dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag abgekoppelt ist und sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch direkt und von Beginn an gegen die Krankenkasse bzw. die kassenärztliche Vereinigung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 297/81, abgedruckt in NJW 1984, 1820; s. a. OLG Köln, Urteil vom 21. März 2003, Az.: 5 W 72/01, abgedruckt in NJW-RR 2003, 1699).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2000 - 1 U 771/99

    Rechtsnatur des Honoraranspruchs des Krankenhauses bei Kassenpatienten;

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Dies gilt unabhängig davon, ob - dann wäre es ohnehin unzweifelhaft - ein privat abzurechnender Anspruch nur unter diesen überhaupt erst entsteht (so zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä wohl BSG, Urteil vom 15. April 1997, Az.: 1 RK 4/96, abgedruckt in BSGE 80, 181) oder ob ein privatrechtlicher Honoraranspruch an sich besteht und nur durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Patienten sofort und unmittelbar auf den Träger der Krankenversicherung übergeleitet wird (so wohl OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. April 2000, Az.: 1 U 771/99, abgedruckt in NJW 2001, 1798), da auch im letzteren Fall nur im Rahmen des § 18 Abs. 8 BMV-Ä eine Vergütung gefordert und der Anspruch durchgesetzt werden kann.
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Nicht vergleichbar ist dem der Fall, dass für den Patienten eine gesetzliche Krankenversicherung schon von vorneherein nicht besteht oder eintritt (so im Fall des OLG Saarbrücken a. a. O.) bzw. dies den Vertragspartnern nicht bekannt ist und es an der Geschäftsgrundlage fehlt (so in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 28. April 2005, Az.: III ZR 351/04, abgedruckt in NJW 2005, 2069, zugrunde liegt).
  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2315/04

    Zur Aushändigung eines schriftlichen Untersuchungsberichts an schwerhörige

    Auszug aus AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09
    Auch zwischen einem Kassenpatienten und dem behandelnden Vertragsarzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus kommt ein privatrechtlicher Dienstvertrag zustande (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28. April 1987, Az.: VI ZR 171/86, abgedruckt in NJW 1987, 2289; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04, abgedruckt in NJW 2005, 1103; zur vertraglichen Beziehung nach neuem Recht direkt zum Krankenhaus bei ambulanter Behandlung vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 180/04, abgedruckt in NJW 2006, 767).
  • AG Ludwigshafen, 05.09.2018 - 2h C 11/18

    Abrechnung einer privatärztlichen Vergütung für die ambulante

    Die Klägerin kann von dem gesetzlich versicherten Beklagten eine Vergütung für ärztliche Leistungen nur in den in § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelten Fällen verlangen (vgl. zusammenfassend AG Schorndorf Urt. v. 16.12.2009 - 2 C 359/09, juris), also wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2 BMV-Ä nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt, oder wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.
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