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   AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08   

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https://dejure.org/2009,18900
AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08 (https://dejure.org/2009,18900)
AG Schorndorf, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 C 818/08 (https://dejure.org/2009,18900)
AG Schorndorf, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 2 C 818/08 (https://dejure.org/2009,18900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung des EuGH: Auslegung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf hinsichtlich der Kosten des Einbaus und des Ausbaus einer gelieferten mangelhaften Sache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Pflicht des Verkäufers zum Ausbau eines von ihm gelieferten defekten Geräts und zum Einbau eines neuen Geräts i.R.e. kaufvertraglichen Nacherfüllungsanspruchs; Kostentragung für den Ausbau des gelieferten defekten Geräts und für den Einbau des neuen ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer trägt Kosten des Ein- und Ausbaus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Zusammenfassung)

    §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, Art. 234 EG
    EuGH-Vorlage mit der Frage, ob der Händler nur Nachlieferung einer mangelfreien Sache schuldet - oder auch deren Aus- und Einbau?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Einbau- und Ausbaukosten doch vom Verkäufer zu ersetzen? (IBR 2009, 1266)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08
    a) Nach deutschem Recht schuldet der Verkäufer im Zuge der Nachlieferung den Einbau der mangelfreien Sache beziehungsweise dessen Kosten auch dann nicht verschuldensunabhängig, wenn der Käufer die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut hatte (so nach unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte nunmehr BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, Az.: VIII ZR 211/07, abgedruckt in NJW 2008, 2837).

    Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, auch die oben bezeichnete Richtlinie, die in Art. 3 den Verkäufer zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet, verlange nicht, dass er den Einbau zu übernehmen (beziehungsweise dessen Kosten zu tragen) habe, da er nach dem Kaufvertrag hierzu gerade nicht verpflichtet sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2008 - 15 U 5/07

    Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Kaufvertragsrecht: Umfang der

    Auszug aus AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08
    Dafür, dass der Einbau nunmehr geschuldet ist, könnte sprechen, dass der vertragsgemäße Zustand, der herzustellen ist, nun dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kaufsache inzwischen bestimmungsgemäß verarbeitet wurde (so das OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2008, Az.: 15 U 5/07, abgedruckt in ZGS 2008, 315, das hierin allerdings eine unzulässige Auslegung des deutschen Rechts contra legem sieht; einen Verstoß gegen die Richtlinie sehen Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 439 BGB, Rdnr. 53f, und Andreae in der Anmerkung zu dem Urteil des BGH, DAR 2008, 700).
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08
    Nachdem der Bundesgerichtshof inzwischen eine richtlinienkonforme Auslegung selbst gegen einen eindeutigen Gesetzeswortlaut für möglich und notwendig hält (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008, Az.: VIII ZR 200/05, abgedruckt in NJW 2009, 427), steht dieser einer Vorlage nicht entgegen.
  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08

    Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache?

    Auszug aus AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08
    Entgegen der bislang überwiegenden Ansicht scheint der Bundesgerichtshof nunmehr dazu zu neigen, einen Anspruch des Käufers daher nach nationalen Auslegungsgrundsätzen zu verneinen und allein im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung für möglich zu halten, worauf er diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009, Az.: VIII ZR 70/08, bislang nur über Juris veröffentlicht; gleicher Ansicht als Vorinstanz das OLG Frankfurt a. a. O.).
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