Rechtsprechung
AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verbrauchsunabhängige Nebenkosten des Schuldners im Falle des § 149 Abs. 1 ZVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befreiung des Schuldners von der Zahlung verbrauchsunabhängiger Nebenkosten für die Nutzung von als unentbehrlich belassenen Räumen i.R.d. Zwangsverwaltung eines Grundstücks; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung unter dem Aspekt der hinreichenden ...
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ZVG § 149 Abs. 1
Verbrauchsunabhängige Nebenkosten des Schuldners im Falle des § 149 Abs. 1 ZVG
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verbrauchsunabhängige Nebenkosten im Falle der Zwangsverwaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebskosten in der Zwangsverwaltung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
Räumung einer dem Schuldner in der Zwangsversteigerung belassenen …
Auszug aus AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
Im Übrigen hat auch bei dem vom Kläger als Vergleich erwähnten Wohngeld, falls der Schuldner dieses nicht bezahlt, der Zwangsverwalter die Zahlungen zu erbringen und hierfür die Erträge der Verwaltung zu verwenden bzw., wenn diese nicht genügen, der Gläubiger die notwendigen Beträge als Vorschuss zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008, Az.: V ZB 99/07, abgedruckt in NJW-RR 2008, 679). - LG Bonn, 25.06.2007 - 6 T 109/07
Räumung, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel
Auszug aus AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
a) Von diesen beiden grundsätzlich erlangten Gebrauchsvorteilen (Nutzung der Räume und Nutzung der Versorgungsleistungen) hat der gemäß § 149 Abs. 1 ZVG in der Wohnung verbliebene Schuldner zwar für die vom Verwalter verauslagte Nutzung der Versorgungsleistungen, für die er an sich ohnehin selbst zu sorgen hat, aufzukommen (ebenso LG Zwickau, Beschluss vom 30. Januar 2006, Az.: 8 T 475/05, abgedruckt in Rpfleger 2006, 426 und LG Bonn, Beschluss vom 25. Juni 2007, Az.: 6 T 109/07, abgedruckt in ZMR 2008, 54, jeweils ohne Begründung; siehe auch - nicht näher differenzierend, weil unerheblich - LG Duisburg, Beschluss vom 26. Juli 2007, Az.: 13 T 80/07, abgedruckt in Rpfleger 2008, 323), da insoweit keine Einschränkung der allgemeinen Regeln ersichtlich ist, zumal die Möglichkeit, Heizung, Wasser, Strom u. ä. kostenlos zu verbrauchen, der - sich z. B. in der Heizkostenverordnung zeigenden - Intention des Gesetzgebers, den Energie- und Wasserverbrauch möglichst gering zu halten, zuwider liefe. - BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06
Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger …
Auszug aus AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
Insoweit bestimmt sich der Verkehrswert nach der ortsüblichen Vergleichsmiete, die neben der Grundmiete auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in der ortsüblichen - erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten festzustellenden - Höhe umfassen kann, wenn und soweit diese im konkreten Fall ortsüblicherweise auf den Mieter umgelegt werden (so BGH, Urteil vom 6. August 2008, Az.: XII ZR 67/06, abgedruckt in NJW 2009, 1266 jedenfalls für die Gewerberaummiete; bei einer Wohnungsmiete ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Ausgangslage vorsieht, dass der Vermieter diese Kosten trägt).
- LG Zwickau, 30.01.2006 - 8 T 475/05
Rechtmäßigkeit einer Räumungsanordnung; Anspruch auf Zahlung von …
Auszug aus AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
a) Von diesen beiden grundsätzlich erlangten Gebrauchsvorteilen (Nutzung der Räume und Nutzung der Versorgungsleistungen) hat der gemäß § 149 Abs. 1 ZVG in der Wohnung verbliebene Schuldner zwar für die vom Verwalter verauslagte Nutzung der Versorgungsleistungen, für die er an sich ohnehin selbst zu sorgen hat, aufzukommen (ebenso LG Zwickau, Beschluss vom 30. Januar 2006, Az.: 8 T 475/05, abgedruckt in Rpfleger 2006, 426 und LG Bonn, Beschluss vom 25. Juni 2007, Az.: 6 T 109/07, abgedruckt in ZMR 2008, 54, jeweils ohne Begründung; siehe auch - nicht näher differenzierend, weil unerheblich - LG Duisburg, Beschluss vom 26. Juli 2007, Az.: 13 T 80/07, abgedruckt in Rpfleger 2008, 323), da insoweit keine Einschränkung der allgemeinen Regeln ersichtlich ist, zumal die Möglichkeit, Heizung, Wasser, Strom u. ä. kostenlos zu verbrauchen, der - sich z. B. in der Heizkostenverordnung zeigenden - Intention des Gesetzgebers, den Energie- und Wasserverbrauch möglichst gering zu halten, zuwider liefe. - LG Duisburg, 26.07.2007 - 13 T 80/07
Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzmöglichkeiten …
Auszug aus AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
a) Von diesen beiden grundsätzlich erlangten Gebrauchsvorteilen (Nutzung der Räume und Nutzung der Versorgungsleistungen) hat der gemäß § 149 Abs. 1 ZVG in der Wohnung verbliebene Schuldner zwar für die vom Verwalter verauslagte Nutzung der Versorgungsleistungen, für die er an sich ohnehin selbst zu sorgen hat, aufzukommen (ebenso LG Zwickau, Beschluss vom 30. Januar 2006, Az.: 8 T 475/05, abgedruckt in Rpfleger 2006, 426 und LG Bonn, Beschluss vom 25. Juni 2007, Az.: 6 T 109/07, abgedruckt in ZMR 2008, 54, jeweils ohne Begründung; siehe auch - nicht näher differenzierend, weil unerheblich - LG Duisburg, Beschluss vom 26. Juli 2007, Az.: 13 T 80/07, abgedruckt in Rpfleger 2008, 323), da insoweit keine Einschränkung der allgemeinen Regeln ersichtlich ist, zumal die Möglichkeit, Heizung, Wasser, Strom u. ä. kostenlos zu verbrauchen, der - sich z. B. in der Heizkostenverordnung zeigenden - Intention des Gesetzgebers, den Energie- und Wasserverbrauch möglichst gering zu halten, zuwider liefe. - OLG Hamm, 24.11.2003 - 15 W 342/03
Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche
Auszug aus AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der beitreibende Gläubiger wie ein Eigentümer das wirtschaftliche Risiko, ob die zur Verwaltung notwendigen Ausgaben durch die Nutzung des beschlagnahmten Objekts erwirtschaftet werden, selbst trägt, wenn er sich aus der Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens Vorteile verspricht, und er dieses Risiko nicht auf andere verlagern kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2003, Az.: 15 W 342/03, abgedruckt in ZMR 2004, 456).
- AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Nutzungsentschädigung und Betriebskostenvorauszahlung für Zwangsverwalter
Da üblicherweise auch die Kosten für die öffentlichen Lasten nach § 2 Nr. BetrKV - und damit die Grundsteuer - und auch die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherungen gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV umgelegt werden können, ist die Beklagte grundsätzlich auch vorliegend zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet (a.A. AG Schorndorf, U. v. 27.01.2010, 2 C 1214/08).