Rechtsprechung
   AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/2009, K 123/2009, K 119/09, K 123/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,25911
AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/2009, K 123/2009, K 119/09, K 123/09 (https://dejure.org/2011,25911)
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 16.03.2011 - K 119/2009, K 123/2009, K 119/09, K 123/09 (https://dejure.org/2011,25911)
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 16. März 2011 - K 119/2009, K 123/2009, K 119/09, K 123/09 (https://dejure.org/2011,25911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Lebensgefahr bei fehlender konkreter Gefährdung durch Zwangsräumung

  • RA Kotz

    Vollstreckungsschutz in Zwangsversteigerung - Lebensgefahr für betagte Schuldnerin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Keine Einstellung der ZV ohne konkrete Gefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Lebensgefahr?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit einer pflegebedürftigen Mutter eines Schuldners durch Zuschlag ist nicht begründet; Begründetheit des Antrags auf einstweilige Einstellung des ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09
    10 ff mit weiteren Nachweisen, ferner BGH, Beschluss vom 04. Mai 2005 - I ZB 10/05 (in diesen Fällen entschieden für die Suizidgefahr von Angehörigen).

    Die Schuldnerin hat in der Vollstreckung auch daran mitzuwirken, dass eine entsprechende Gefährdung durch ihr eigenes Verhalten auch abgewendet werden kann, vergleiche hierzu auch BGH, Beschluss vom 04. Mai 2005 - I ZB 10/05.

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass selbst dann, wenn der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, ist eine Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einstweilen einzustellen, vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 - RN.

    Wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 unter RN.

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 99/05

    Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09
    Mit Schreiben vom 01. März 2011 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin weiter aus, dass sich zwar der Beschluss des Bundesgerichtshofes, den er zitiert habe, nämlich Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 - sich auf eine Räumungsvollstreckung beziehe, aber weiterhin auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2005 - V ZB 99/05 - bezugnehme.
  • OLG Köln, 07.02.1994 - 2 W 21/94

    Vollstreckungsschutz nur gegen konkrete Maßnahme

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09
    Auch begründet der Umstand allein, dass die Schuldnerin weiterhin ihre Mutter pflegen möchte und daher noch im Wohnhaus wohnen möchte, noch nicht eine besondere Härte i.S. des § 765 a ZPO in Bezug auf die Zuschlagserteilung, so auch OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1994 - 2 W 21/94.
  • BGH, 20.01.2011 - I ZB 27/10

    Räumungsvollstreckung nach Zuschlagsbeschluss für ein Hausanwesen: Wiederholte

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09
    Zur Zumutbarkeit diese Lösung vergleiche auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10 -.
  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09

    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09
    Mit Schreiben vom 01. März 2011 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin weiter aus, dass sich zwar der Beschluss des Bundesgerichtshofes, den er zitiert habe, nämlich Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 - sich auf eine Räumungsvollstreckung beziehe, aber weiterhin auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2005 - V ZB 99/05 - bezugnehme.
  • OVG Saarland, 02.11.2023 - 2 E 123/23

    Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO

    [vgl. hierzu: VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19] Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.
  • VG Potsdam, 26.09.2016 - 8 K 1272/16

    Erhöhtes Arbeitaufkommen als zureichender Grund für verzögerte Bescheidung des

    Eine außergewöhnliche Belastung der Behörde kann, wenn sie vorübergehender Natur ist, einen zureichenden Grund darstellen, während dies nicht für Verzögerungen gilt, die auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen sind (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rz. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 1964 - V OVG B 28/63 -, NJW 1964, 1637, 1638; Dolde/Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand September 2007, Rz. 8 zu § 75; Brenner in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz. 51 f. zu § 75; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Rzn. 13 ff. zu § 75; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, Rzn. 13 f. zu § 75).
  • VG Berlin, 11.01.2010 - 21 K 3.10

    Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wegen psychischer Erkrankung

    Ein vom Kläger zu 2. betriebenes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz wegen Duldung war erfolglos (Beschluss der 11. Kammer vom 6. November 2009 - VG 11 L 528/09 -, bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2009 - OVG 11 S 119/09 -).

    Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 - OVG 11 S 119/09 -.

  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Dies gilt allerdings nur, wenn sie vorübergehender Natur und nicht auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 3 M 92.17 -, juris Rn. 7, VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380 ; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 6 K 287/16 -, juris Rn. 6; Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2019, § 75 Rn. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13).
  • VG Cottbus, 06.12.2016 - 6 K 287/16

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag; übereinstimmende

    Eine außergewöhnliche Belastung der Behörde kann, wenn sie vorübergehender Natur ist, einen zureichenden Grund darstellen, während dies nicht für Verzögerungen gilt, die auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen sind (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, zit. nach juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; Dolde/Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand September 2007, § 75 Rn. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 13 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13 f.).
  • BSG, 30.11.2015 - B 9 V 49/15 B
    S 6 (30) VG 119/09 (SG Düsseldorf).
  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Dies gilt allerdings nur, wenn sie vorübergehender Natur und nicht auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 3 M 92.17 -, juris Rn. 7, VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 6 K 287/16-, juris Rn. 6; Porsch, in: Schoch u.a., VwGO, 37. EL Juli 2019, § 75 Rn. 8; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13).
  • VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12

    Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage

    Es kommt, wie schon das Wort "stets" verdeutlicht, insbesondere nicht auf die Erfolgsaussichten des Klägers in der Hauptsache an, sondern lediglich auf die Veranlassung der - nach § 75 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 VwGO zulässigen - Klageerhebung durch die Verzögerung des behördlichen Verfahrens (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rdnr. 201 m. Nachw.; eine Kausalität der Verzögerung für die Klageerhebung fordert der genannte Beschluss des BVerwG, a. a. O., dem etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2005 - AN 15 K 04.01294 - und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris Rdnr. 7 bzw. 19, zustimmen); ob der Kläger angesichts des unbeschränkten Widerrufsvorbehalts tatsächlich mit einem Erfolg seines erst im Widerspruchs- und zuletzt im Klageverfahren verfolgten Anfechtungsbegehrens rechnen konnte, ist hiernach unmaßgeblich.
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