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AG Schwabach, 19.02.2020 - 2 C 951/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- BAYERN | RECHT
BGB § 249, § 286, § 288; StVG § 7, § 18; VVG § 115
Kein Nutzungsausfall bei schon vor dem Unfall fehlender Fahrtüchtigkeit des Unfallwagens
Verfahrensgang
- AG Schwabach, 19.02.2020 - 2 C 951/18
- AG Schwabach, 18.03.2020 - 2 C 951/18
- LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
- LG Nürnberg-Fürth, 06.08.2020 - 2 S 1503/20
Wird zitiert von ... (2)
- LG Nürnberg-Fürth, 06.08.2020 - 2 S 1503/20
Keine Nutzungsentschädigung bei fehlender Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Aktenzeichen 2 C 951/18, wird zurückgewiesen.Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Endurteils des Amtsgerichts Schwabach vom 19. Februar 2020, 2 C 951/18 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.03.2020 verurteilt, an den Kläger weitere 2.405,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 157, 79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2018 zu zahlen.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Az. 2 C 951/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2020 - 2 S 1503/20
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs als Voraussetzung für die Nutzungsentschädigung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Az. 2 C 951/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.