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   AG Schwabach, 22.11.2012 - 2 C 999/12   

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https://dejure.org/2012,52627
AG Schwabach, 22.11.2012 - 2 C 999/12 (https://dejure.org/2012,52627)
AG Schwabach, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 C 999/12 (https://dejure.org/2012,52627)
AG Schwabach, Entscheidung vom 22. November 2012 - 2 C 999/12 (https://dejure.org/2012,52627)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Schwabach, 22.11.2012 - 2 C 999/12
    einer sachschaftlich derikenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364 ff}.
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Schwabach, 22.11.2012 - 2 C 999/12
    BGH NJW 2007, 1450; BGH VersR 2005, 380).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Schwabach, 22.11.2012 - 2 C 999/12
    BGH NJW 2007, 1450; BGH VersR 2005, 380).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 - 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 - 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.).
  • LG Stuttgart, 26.01.2017 - 5 S 239/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit einer

    Zum Teil wird vertreten, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung dann ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (u.a. Urteile AG Gelsenkirchen vom 26.1.2015 - 204 C 82/14; AG Schwabach vom 22.11.2012 - 2 C 999/12).
  • AG Ingolstadt, 27.11.2017 - 11 C 1684/17

    Kein Ersatz für Kosten einer Reparaturbestätigung

    Dies gilt umso mehr als die Reparaturbestätigung als solche nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wurde, und das Vorliegen einer sach- und fachgerechten Reparatur aussagt und damit zur Darlegung eines Nutzungsausfallschadens nicht erforderlich war (AG Schwabach, Urteil vom 22.11.2012-2 C 999/12).
  • AG Wiesbaden, 18.01.2018 - 91 C 1312/17

    Verkehrsunfall - Kostenersatz für Reparaturbestätigung

    Auch bei fiktiver Abrechnung könnten die Kosten für die Reparaturbescheinigung nach einem obiter dictum des BGH (IV ZR 146/16) erstattungsfähig sein, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 - 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 - 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.).
  • AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14
    Danach allerdings ist eine Reparaturbestätigung unter anderem dann erforderlich, wenn der Unfallverursacher die Vornahme einer sach- und fachgerechten Reparatur bestreitet (vgl. z. P. AG Schwabach Az. 2 C 999/12).
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