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   AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds - 2 Js 12490/16   

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https://dejure.org/2020,37025
AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds - 2 Js 12490/16 (https://dejure.org/2020,37025)
AG Schwalmstadt, Entscheidung vom 20.02.2020 - 43 Ds - 2 Js 12490/16 (https://dejure.org/2020,37025)
AG Schwalmstadt, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 43 Ds - 2 Js 12490/16 (https://dejure.org/2020,37025)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

    Auszug aus AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds 2 Js 12490/16
    Wenn ein Betreiber eine öffentliche Freizeiteinrichtung der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, hat er die Verpflichtung, die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und auch vom Benutzer nicht vorhersehbar sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 -, juris - Rn. 9 ff., insb. Rn. 14).

    Wo besonderer Anreiz für einen kindlichen Spieltrieb besteht, muss der Gefahr, die das Kind nicht erkennen kann, durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2988 - VI ZR 94/88 -, juris, Rn. 14; zustimmend v. Bar JZ 1989, 251, 252).

    Gerade gegenüber Kindern ist der Verkehrssicherungspflichtige zu einem besonderen Schutz (auch durch wirksame Warnungen) verpflichtet, weil von diesem nicht wie bei Erwachsenen die Einsicht in die besonderen Gefahren einer Einrichtung erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 -, juris -, Rn. 14; siehe auch v. Bar JZ 1989, 251, 252).

    Gegenüber Kindern ist der Verkehrssicherungspflichtige zu einem besonderen Schutz (auch durch wirksame Warnungen) verpflichtet, weil von diesem nicht wie bei Erwachsenen die Einsicht in die besonderen Gefahren einer Einrichtung erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 -, juris -, Rn. 14; siehe auch v. Bar JZ 1989, 251, 252).

  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    Auszug aus AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds 2 Js 12490/16
    Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat somit die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (vgl. BGHSt 61, 21, 23 Rn. 9 m.w.N.).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. BGHSt 61, 21, 23 f. Rn. 9 m.w.N.).

    Ohne Kenntnis wenigstens der wesentlichen, die Lebensgefährlichkeit des eigenen Verhaltens begründenden Umstände kommt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 61, 21, 26 f. Rn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

    Auszug aus AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds 2 Js 12490/16
    Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten; wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, sofern die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 = NJW 2008, 1449 m. w. N.).

    Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 = NJW 2008, 1449).

  • OLG Hamm, 03.09.2010 - 9 U 81/10

    Rodelunfall im Stadtpark

    Auszug aus AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds 2 Js 12490/16
    Bei Vorliegen einer atypischen Gefahr hängt der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Größe der Gefahr, dem Grad ihrer Erkennbarkeit und den für ihre Vermeidung oder Überwindung bestehenden Möglichkeiten ab (OLG Hamm, I-9 U 81/10).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds 2 Js 12490/16
    Dies bedeutet, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muss, es vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen bedarf, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH NJW 1994, 3348).
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