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AG Schwandorf, 20.04.2009 - 103 Js 5837/08 |
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Verfahrensgang
- AG Schwandorf - 105 Js 5591/05
- LG Bamberg - I StVK 167/11
- LG Bamberg - I StVK 65/07
- AG Schwandorf, 20.04.2009 - 103 Js 5837/08
- BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12
Wird zitiert von ...
- BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12
Zuständigkeitsentscheidung zur Bewährungsaufsicht (Fortwirkungszuständigkeit)
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. April 2009 - 4 Ds 103 Js 5837/08 - ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bamberg.Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. April 2009 (4 Ds 103 Js 5837/08) eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem Verfahren 4 Ds 103 Js 5837/08 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bamberg entsprechend § 462a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StPO.
Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Bamberg in dem Verfahren 4 Ds 105 Js 5591/05 begründet im Ergebnis aber auch entsprechend § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren 4 Ds 103 Js 5837/08.