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AG Schwandorf, 22.05.2015 - 2 C 199/15 |
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Schwandorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.5.2015 - 2 C 199/15 -.
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- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Schwandorf, 22.05.2015 - 2 C 199/15
Die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie zu den mit dem Schaden am geschädigten Fahrzeug unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen bzw. zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB gehören, da vorliegend die Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06), weil ein Bagatellschaden nicht vorliegt.Der Höhe nach kann der Geschädigte vom Schädiger nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06).
- OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG Schwandorf, 22.05.2015 - 2 C 199/15
Denn solange der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht erkennen konnte, dass dieser sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder der dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind auch etwa überhöhte Sachverständigengebühren als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 ff).