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   AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG   

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AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG (https://dejure.org/2021,57602)
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG (https://dejure.org/2021,57602)
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 02. November 2021 - 2 C 54/19 WEG (https://dejure.org/2021,57602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Stimmrechtsausschluss eines mit dem Verwalter gesellschaftlich verflochtenen Mehrheitseigentümers; § 25 Abs. 5 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abberufung, Bestellung und Entlastung der Verwalterin

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2007 - 14 Wx 41/06

    Majorisierung von Stimmen bei der Verwalterwahl

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Bei der Beurteilung eines Stimmrechtsausschlusses im Falle von Rechtsgeschäften mit einem Dritten ist in der wohnungseigentums- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, dass sich ein Stimmrechtsausschluss im Einzelfall aus einer Verflechtung der grundsätzlich stimmberechtigten natürlichen oder juristischen Person mit einem an dem betreffenden Rechtsgeschäft beteiligten Dritten ergeben kann (siehe zu § 25 Abs. 5 WEG a.F. BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16; OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; zu § 47 Abs. 4 GmbHG BGH vom 29.3.1973, Az. II ZR 139/70; Schindler, in: BeckOK GmbHG, 49. Ed. Stand 1.5.2021, § 47 Rn. 144 ff.; Drescher, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 201; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 47 Rn. 147; zu § 136 Abs. 1 AktG Rieckers, in: BeckOGK AktG, Stand 1.9.2021, § 136 Rn. 28 f.; Herrler, in: Grigokeit, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2020, § 136 Rn. 16 ff.; Arnold, in: MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, § 136 Rn. 28).

    Darüber hinaus greift ein Stimmrechtsausschluss bei Geschäften unter der Beteiligung von zwei von einer Konzernmutter beherrschten Unternehmen jedenfalls dann, wenn die abhängigen Unternehmen im Mehrheitsbesitz der Konzernmutter stehen und die Konzernmutter überdies maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung in den beherrschten Unternehmen ausübt (OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; Schindler, in: BeckOK GmbHG, 49. Ed. Stand 1.5.2021, § 47 Rn. 145 m.w.N.; Drescher, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 201; offen gelassen in BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16).

    Darunter fällt auch die Entlastung eines Verwalter-Eigentümers, weil es sich bei der Entlastung des Verwalters um ein negatives Schuldanerkenntnis handelt (OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; OLG Zweibrücken vom 11.3.2002, Az. 3 W 184/01; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 106; Greiner, in: BeckOGK, Stand 1.9.2021, § 26 Rn. 366; Bartholome, in: BeckOK WEG, 46. Ed. Stand 1.10.2021, § 25 Rn. 102).

    Da die .....sowohl auf die Mehrheitseigentümerin als auch auf die Verwalterin beherrschenden Einfluss ausübt, sind die Gesellschaften - wie ausgeführt - hinsichtlich des der Mehrheitseigentümerin zustehenden Stimmrechts wie eine Person zu behandeln, sodass das Stimmrechtsverbot aus § 25 Abs. 5 WEG a.F. auch unter diesen Umständen greift (ebenso OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 138/16

    Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Bei der Beurteilung eines Stimmrechtsausschlusses im Falle von Rechtsgeschäften mit einem Dritten ist in der wohnungseigentums- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, dass sich ein Stimmrechtsausschluss im Einzelfall aus einer Verflechtung der grundsätzlich stimmberechtigten natürlichen oder juristischen Person mit einem an dem betreffenden Rechtsgeschäft beteiligten Dritten ergeben kann (siehe zu § 25 Abs. 5 WEG a.F. BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16; OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; zu § 47 Abs. 4 GmbHG BGH vom 29.3.1973, Az. II ZR 139/70; Schindler, in: BeckOK GmbHG, 49. Ed. Stand 1.5.2021, § 47 Rn. 144 ff.; Drescher, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 201; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 47 Rn. 147; zu § 136 Abs. 1 AktG Rieckers, in: BeckOGK AktG, Stand 1.9.2021, § 136 Rn. 28 f.; Herrler, in: Grigokeit, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2020, § 136 Rn. 16 ff.; Arnold, in: MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, § 136 Rn. 28).

    So greift der Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG a.F. in dem Fall, dass die betreffende Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft zum Gegenstand hat, an der der Wohnungseigentümer mehrheitlich beteiligt ist und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter er ist (BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16).

    Darüber hinaus greift ein Stimmrechtsausschluss bei Geschäften unter der Beteiligung von zwei von einer Konzernmutter beherrschten Unternehmen jedenfalls dann, wenn die abhängigen Unternehmen im Mehrheitsbesitz der Konzernmutter stehen und die Konzernmutter überdies maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung in den beherrschten Unternehmen ausübt (OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; Schindler, in: BeckOK GmbHG, 49. Ed. Stand 1.5.2021, § 47 Rn. 145 m.w.N.; Drescher, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 201; offen gelassen in BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16).

    Ein Stimmrechtsausschluss kann deshalb nicht allgemein die Folge potentieller Interessenkonflikte sein - wie die Beklagtenseite befürchtet -, sondern lediglich in Fällen schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die Verfolgung privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Wohnungseigentümer nicht mehr hinnehmbar erscheint (zu § 25 Abs. 5 WEG a.F. BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16).

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 139/70

    Anforderungen für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss - Teilnahme an der

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Bei der Beurteilung eines Stimmrechtsausschlusses im Falle von Rechtsgeschäften mit einem Dritten ist in der wohnungseigentums- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, dass sich ein Stimmrechtsausschluss im Einzelfall aus einer Verflechtung der grundsätzlich stimmberechtigten natürlichen oder juristischen Person mit einem an dem betreffenden Rechtsgeschäft beteiligten Dritten ergeben kann (siehe zu § 25 Abs. 5 WEG a.F. BGH vom 13.1.2017, Az. V ZR 138/16; OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; zu § 47 Abs. 4 GmbHG BGH vom 29.3.1973, Az. II ZR 139/70; Schindler, in: BeckOK GmbHG, 49. Ed. Stand 1.5.2021, § 47 Rn. 144 ff.; Drescher, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 201; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 47 Rn. 147; zu § 136 Abs. 1 AktG Rieckers, in: BeckOGK AktG, Stand 1.9.2021, § 136 Rn. 28 f.; Herrler, in: Grigokeit, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2020, § 136 Rn. 16 ff.; Arnold, in: MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, § 136 Rn. 28).

    Auf dieser Grundlage übt die ......alleinig beherrschenden Einfluss auf beide Gesellschaften aus (siehe dazu auch BGH vom 29.3.1973, Az. II ZR 139/70).

  • LG Hamburg, 10.12.2007 - 318 T 49/07
    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage unterliegt das ordnungsmäßige Zustandekommen des Alternativbeschlusses gerichtlicher Überprüfung (LG Hamburg vom 10.12.2007, Az. 318 T 49/07; Elzer, in: BeckOK WEG, § 44 Rn. 7 m.w.N.; ders., in: BeckOK WEG, § 44 Rn. 8).
  • BGH, 07.12.2018 - V ZR 273/17

    Rauchwarnmelder - Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Nach § 21 Abs. 4 WEG a.F. kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, was unter Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer zu bewerten ist (BGH vom 7.12.2018, Az. V ZR 273/17).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 96/10

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Einholung von Alternativangeboten vor der

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Wird eine neue Verwaltung gewählt und nicht die Bestellung der bisherigen Verwalterin verlängert, sind der Eigentümerversammlung drei Alternativangebote zur Auswahl vorzustellen, aus denen der künftige Verwalter ausgewählt werden kann (BGH vom 24.1.2020, Az. V ZR 110/19; BGH vom 1.4.2011, Az. V ZR 96/10).
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 110/19

    Gebotenheit des Zukommenlassens der Angebote der Bewerber sowie deren Eckdaten

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Wird eine neue Verwaltung gewählt und nicht die Bestellung der bisherigen Verwalterin verlängert, sind der Eigentümerversammlung drei Alternativangebote zur Auswahl vorzustellen, aus denen der künftige Verwalter ausgewählt werden kann (BGH vom 24.1.2020, Az. V ZR 110/19; BGH vom 1.4.2011, Az. V ZR 96/10).
  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse eines Ausschließungsbeschlusses

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Die einseitig für erledigt erklärte und die mit Klageantrag 3) verbliebene Beschlussfeststellungsklage wirken nicht streitwerterhöhend, weil ihnen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nachdem die Feststellungsbegehren im Wesentlichen durch die Anfechtungsklagen abgedeckt wurden (BGH vom 13.1.2003, Az. II ZR 173/02).
  • OLG Zweibrücken, 11.03.2002 - 3 W 184/01

    Wohnungseigentümerversammlung: Bestimmung der Beschlußfähigkeit;

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Darunter fällt auch die Entlastung eines Verwalter-Eigentümers, weil es sich bei der Entlastung des Verwalters um ein negatives Schuldanerkenntnis handelt (OLG Karlsruhe vom 31.7.2007, Az. 14 Wx 41/06; OLG Zweibrücken vom 11.3.2002, Az. 3 W 184/01; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 106; Greiner, in: BeckOGK, Stand 1.9.2021, § 26 Rn. 366; Bartholome, in: BeckOK WEG, 46. Ed. Stand 1.10.2021, § 25 Rn. 102).
  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19
    Unberechtigte Auftragsvergaben und damit verbundene oder aus sonstigem Grunde zu Unrecht veranlasste Zahlungen sind allerdings derart in die Jahresabrechnung aufzunehmen, wie sie tatsächlich erfolgt sind, und führen deshalb nicht zur Anfechtbarkeit der Jahresabrechnung (BGH vom 4.3.2011, Az. V ZR 156/10; Becker, in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 28 Rn. 119 m.w.N.).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2001 - 3 Wx 174/01

    Wohnungseigentun - Abberufung des Verwalters - Stimmverbot des

  • OLG München, 15.09.2010 - 32 Wx 16/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Abstimmung eines Verwalters als Vertreter anderer

  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 77/16

    GmbH: Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung eines

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