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   AG Schwarzenbek, 28.10.2020 - 2 C 757/19   

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AG Schwarzenbek, 28.10.2020 - 2 C 757/19 (https://dejure.org/2020,79818)
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 28.10.2020 - 2 C 757/19 (https://dejure.org/2020,79818)
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 2 C 757/19 (https://dejure.org/2020,79818)
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  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 28.10.2020 - 2 C 757/19
    Zur Bestimmung des Orts der Nacherfüllung ist im Kaufrecht auf die in § 269 Abs. 1, 2 BGB niedergelegten Grundsätze zurückzugreifen (BGH vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16; BGH vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10).

    Bei dem Erwerb von Kraftfahrzeugen sieht der Bundesgerichtshof den Sitz des mit einer Werkstatt ausgestatteten Verkäufers als Ort der Nacherfüllung an, weil in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers erforderlich sind, die mit den in der Verkaufsstätte vorhandenen materiellen personellen Möglichkeiten durchgeführt werden (BGH vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10).

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Auszug aus AG Schwarzenbek, 28.10.2020 - 2 C 757/19
    Dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die verkaufte Sache daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat (BGH vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16).

    Zur Bestimmung des Orts der Nacherfüllung ist im Kaufrecht auf die in § 269 Abs. 1, 2 BGB niedergelegten Grundsätze zurückzugreifen (BGH vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16; BGH vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10).

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