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AG Schwarzenbek, 30.03.2021 - 2 C 364/20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15
Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem …
Auszug aus AG Schwarzenbek, 30.03.2021 - 2 C 364/20
Bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, das über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15).Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (vgl. BGH vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15).
- BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87
Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW
Auszug aus AG Schwarzenbek, 30.03.2021 - 2 C 364/20
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Reaktion des Geschädigten objektiv nicht erforderlich gewesen ist (BGH vom 19.4. 1988, Az. VI ZR 96/87). - BGH, 06.10.1981 - X ZR 57/80
Pneumatische Einrichtung
Auszug aus AG Schwarzenbek, 30.03.2021 - 2 C 364/20
Dabei kann das Gericht seine Überzeugung grundsätzlich auch maßgeblich aufgrund des streitigen Parteienvortrags bilden (BGH vom 6.10.1981, Az. X ZR 57/80). - LG Hamburg, 26.04.2013 - 323 O 344/12
Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines Fahrzeugs mit einem auf einer …
Auszug aus AG Schwarzenbek, 30.03.2021 - 2 C 364/20
Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist, während über die Höhe der Forderung eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist (LG Köln vom 23.11.2018, Az. 19 O 56/14; LG Hamburg vom 26.4.2013, Az. 323 O 344/12).