Rechtsprechung
AG Schweinfurt, 20.01.2021 - 1 C 905/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,2197) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02
Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur …
Auszug aus AG Schweinfurt, 20.01.2021 - 1 C 905/20
Gem. & 250 S. 2 BGB wandelt sich dieser Freistellungsanspruch bei einer - wie hier - ernsthaften endgültigen Leistungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch (BGH NJW 2004, 1868), sodass der Kläger direkt Zahlung an sich selbst fordern kann. - BGH, 05.06.2018 - VI ZR 171/16
Einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder …
Auszug aus AG Schweinfurt, 20.01.2021 - 1 C 905/20
Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (BGH NJW 2019, 430 m.w.N.). - BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands …
Auszug aus AG Schweinfurt, 20.01.2021 - 1 C 905/20
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.12.2019, VI ZR 315/18 = NJW 2020, 1001 m.w.N.) bildet der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung für Gutachterkosten und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrags iSv § 249 Il 1 BGB für die Höhe der Gutachterkosten. - BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Schweinfurt, 20.01.2021 - 1 C 905/20
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (st. Rspr., etwa BGH NJW 2014, 3151 [3152] m.w.N.).