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   AG Schweinfurt, 25.04.2018 - 3 Js 4518/16   

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AG Schweinfurt, 25.04.2018 - 3 Js 4518/16 (https://dejure.org/2018,90797)
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.04.2018 - 3 Js 4518/16 (https://dejure.org/2018,90797)
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 25. April 2018 - 3 Js 4518/16 (https://dejure.org/2018,90797)
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Wird zitiert von ...

  • LG Schweinfurt, 23.08.2021 - 1 KLs 3 Js 5671/19

    Gewerbsmäßiger Betrug und Computerbetrug in der Telekommunikationsbranche

    Er wird deswegen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019, Az. 2 Ns 3 Js 4518/16, und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro wird aufrechterhalten.

    Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.

    Am 23.04.2019 nahm der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) zurück, wodurch Rechtskraft eintrat.

    Nachdem sich jedoch bereits ab Dezember 2015 Beschwerden von Kunden der Fa. f. gehäuft hatten und im weiteren Verlauf zunehmend Unregelmäßigkeiten, zu denen auch die Straftaten aus dem Verfahren Az. 2 Ns 3 Js 4518/16 (unten Ziffer I.B.2.) gehörten, bekannt geworden waren, wurde der Angeklagte auf Betreiben der Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. f., bei denen es sich gleichzeitig um die einzigen - wirtschaftlichen - Gesellschafter der c2.

    Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.

    In dem seinerzeit gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren Az. 3 Js 4518/16 der Staatsanwaltschaft Sch. fand am 31.03.2016 in Anwesenheit des Angeklagten eine Durchsuchung seiner Wohnung statt, in deren Rahmen die Kriminalpolizei Sch. verschiedene elektronische Geräte sowie schriftliche Unterlagen sicherstellte.

    Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.

    Daraufhin nahm der Angeklagte am 23.04.2019 seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) zurück, wodurch Rechtskraft eintrat.

    Schließlich wurde das Verfahren Az. 5 Ls 3 Js 2320/18 mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13.05.2019 hinsichtlich des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Landgericht Schweinfurt im Verfahren Az. 2 Ns 3 Js 4518/16 ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

    Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen insbesondere auf den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16).

    Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 01.04.2021, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Sch. vom 09.04.2014 (Az. 3 Js 4518/16), der Urteilsurkunden des Amtsgerichts Schweinfurt aus den Verfahren Az. 5 Ds 9 Js 9849/13 (Urteil vom 06.08.2014) und Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 (4) (Urteil vom 25.04.2018), der Urteilsurkunde aus dem Verfahren des Landgerichts Schweinfurt mit dem Aktenzeichen 2 Ns 3 Js 4518/16 (Urteil vom 14.02.2019) und den Fax-Schreiben des Verteidigers aus jenem Verfahren vom 20.02.2019 (Revisionseinlegung) und 23.04.2019 (Revisionsrücknahme).

    Der Angeklagte hat jeweils die Richtigkeit der im Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 (Az. 5 Ds 9 Js 9849/13) sowie der im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) getroffenen Feststellungen zur Sache bestätigt.

    Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 31.03.2016 im Verfahren Az. 3 Js 4518/16 der Staatsanwaltschaft Schweinfurt beruhen auf dem Aktenvermerk des Kriminalbeamten KOK Vogt von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt vom 01.04.2016.

    Hinsichtlich des Beruhens der zum Gang der Verfahren Az. 3 Js 4518/16 und Az. 5 Ds 9 Js 9849/13 getroffenen Feststellungen gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer III.A. entsprechend.

    Zu seinen Lasten war jeweils auch die Warnung zu werten, die für ihn von der Durchsuchung seiner Wohnung im Verfahren Az. 3 Js 4518/16 am 31.03.2016 ausging.

    Bei jeder der Taten unter Ziffer II.C. war zulasten des Angeklagten außerdem zu werten, dass er die von dem - wenn auch nichtrechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]), mit dem er unter anderem wegen Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war, ausgehende Warnung ignoriert hat.

    Weil der Angeklagte die Taten unter Ziffern II.B. und II.C. vor der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) begangen hat und jenes Urteil rechtskräftig ist, ohne dass die darin gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen wäre, waren die dort verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten, zwei Monaten, neun Monaten und sechs Monaten unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB in die insoweit vorzunehmende Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.

    Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer insoweit unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen.

    Aus den für die Taten unter den Ziffern II.D. verhängten Einzelstrafen war aufgrund der Zäsurwirkung, welche das noch nicht erledigte Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) entfaltet, eine zweite Gesamtstrafe zu bilden.

    Zudem war zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen, dass er erst rund einen Monat zuvor mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wegen der mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 abgeurteilten Taten (Betrug u.a.) zu einer eineinhalbjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war, wenngleich diese Verurteilung zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, und er die mit der Verhandlung verbundene deutliche Warnung erneut ignoriert hat.

    Zudem war zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen, dass er zum Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war, nachdem das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) durch seine Revisionsrücknahme am 23.04.2019 in Rechtskraft erwachsen war.

    Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt Amtsgericht Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, rechtskräftig angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 = BeckRS 2014, 19203).

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