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AG Schwerin, 03.09.2021 - 19 XV 5/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Auslegung einer Fristenregelung zur Erhöhung des Pachtzinses
Verfahrensgang
- AG Schwerin, 03.09.2021 - 19 XV 5/21
- OLG Rostock, 26.04.2022 - 14 U XV 7/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 05.01.2016 - 10 W 46/15
Pachterhöhung bei sog. Altverträgen
Auszug aus AG Schwerin, 03.09.2021 - 19 XV 5/21
Daraus folgt, dass Klauseln zur Ausgestaltung der Vorschrift, die Anpassung nur vereinfachen dürfen (OLG Oldenburg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 10 W 13/13, OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2016, I-10 W 46/15). - OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 12 U 15/05
Auszug aus AG Schwerin, 03.09.2021 - 19 XV 5/21
In dem Rechtsstreits 12 U 15/05 zu diesem Pachtvertrag schlossen die Parteien einen Vergleich, Anlage K 2, Blatt 20 ff. der Akte, mit dem § 3 Abs. 3 wie folgt geändert wurde: " Jeder Vertragspartner kann nach jeweils 2 Pachtjahren verlangen, dass der Pachtzins entsprechend der Veränderung des von der BVVG geforderten Pachtzinses je Bodenpunkt und Hektar im Landkreis Parchim angepasst wird, wenn diese Veränderung mehr als 10% beträgt. - LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2013 - L 14 U 6/12
Auszug aus AG Schwerin, 03.09.2021 - 19 XV 5/21
In dem Rechtsstreit 14 U 6/12 schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich, Anlage K 7, Blatt 22 ff der Akte, über die Basis " bei künftigen Erhöhungen, frühestens also ab 01.10.2014 ".
- OLG Rostock, 26.04.2022 - 14 U XV 7/21
Auslegung einer im Vergleichswege vereinbarten Pachtzinsanpassungsklausel
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 03.09.2021, Az. 19 XV 5/21, wird zurückgewiesen.