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   AG Schwetzingen, 24.06.2010 - 51 C 294/09   

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https://dejure.org/2010,82374
AG Schwetzingen, 24.06.2010 - 51 C 294/09 (https://dejure.org/2010,82374)
AG Schwetzingen, Entscheidung vom 24.06.2010 - 51 C 294/09 (https://dejure.org/2010,82374)
AG Schwetzingen, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 51 C 294/09 (https://dejure.org/2010,82374)
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  • captain-huk.de

    R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Schwetzingen, 24.06.2010 - 51 C 294/09
    In neueren Entscheidungen des BGH macht dieser erstmals auch anhand der Formulierung deutlich, dass die frühere Rechtsprechung aus dem Jahre 1996 nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 1726).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Schwetzingen, 24.06.2010 - 51 C 294/09
    Der Geschädigte ist hierbei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen wirtschaftlichen Wegen den wirtschaftlicheren zur Schadensbeseitigung zu wählen (grundlegend: BGH, Urteil v. 12.10.2004 u.a. in NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2006, 1508; Urteil des BGH v. 19.01.2010, VI ZR 112/09).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Schwetzingen, 24.06.2010 - 51 C 294/09
    Der Geschädigte ist hierbei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen wirtschaftlichen Wegen den wirtschaftlicheren zur Schadensbeseitigung zu wählen (grundlegend: BGH, Urteil v. 12.10.2004 u.a. in NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2006, 1508; Urteil des BGH v. 19.01.2010, VI ZR 112/09).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Schwetzingen, 24.06.2010 - 51 C 294/09
    Der Geschädigte ist hierbei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen wirtschaftlichen Wegen den wirtschaftlicheren zur Schadensbeseitigung zu wählen (grundlegend: BGH, Urteil v. 12.10.2004 u.a. in NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2006, 1508; Urteil des BGH v. 19.01.2010, VI ZR 112/09).
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