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   AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17   

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https://dejure.org/2017,32396
AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17 (https://dejure.org/2017,32396)
AG Siegburg, Entscheidung vom 11.07.2017 - 111 C 30/17 (https://dejure.org/2017,32396)
AG Siegburg, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 111 C 30/17 (https://dejure.org/2017,32396)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Siegburg verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar im Ergebnis zutreffend zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, aber in der Begründung fehlerhaft mit Urteil vom 11.7.2017 - 111 C 30/17 -.

Kurzfassungen/Presse

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    AG Siegburg spricht dem Geschädigten die von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten zu

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947).

    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151).

    Ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151).

    Gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 und 22.07.2014 (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151) ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
    Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450).

    Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, 1450).

    Maßgeblich ist demnach, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151).

    Ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151).

    Gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 und 22.07.2014 (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151) ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen.

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
    Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH DAR 2016, 451).

    Im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO können die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH DAR 2016, 451).

  • LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
    Alternativ kommt eine Schätzung auf Grundlage der BVSK-Tabelle 2015 in Betracht (LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az. 5 S 164/15; AG Siegburg, Urteil vom 15.03.2017, Az. 128 C 7/17; AG Siegburg, Urteil vom 25.01.2017, Az. 102 C 201/16).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 2005, 356).
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