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AG Siegburg, 23.10.2019 - 121 C 88/19 |
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- BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06
Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer …
Auszug aus AG Siegburg, 23.10.2019 - 121 C 88/19
Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt zwar schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH, Urteil vom 15. November 2007, Az. III ZR 295/06).Entscheidend hierfür ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens (BGH, Urteil vom 15. November 2007, Az. III ZR 295/06).
Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Urteil vom 15. November 2007, Az. III ZR 295/06).
Ein Verbrauchergeschäft liegt jedoch vor, wenn es nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgründung geht, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, erst vorbereiten soll (BGH, Urteil vom 15. November 2007, Az. III ZR 295/06).
Entscheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst ist, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegt (BGH, Urteil vom 15. November 2007, Az. III ZR 295/06).