Rechtsprechung
AG Siegburg, 28.10.2016 - 102 C 118/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung (Revisionswurzelkanalbehandlung); Abrechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen (hier: Entfernung alter Wurzelfüllungen)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 112 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Privatbehandlung | Zahnärztliche Behandlung | Entfernung alter Wurzelfüllungen/Verschluss mit MTA
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21
Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen …
Zu diesem Ergebnis kommen auch die Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 01.07.2016 - 25 C 2953/14 - juris) und des Amtsgerichts Siegburg (Urteil vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 - juris), die jeweils nach sachverständiger Beratung die Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials als selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbare Leistung angesehen haben.In dem dortigen Verfahren hat der Sachverständige ausgeführt, die GOZ-Nummern 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal) und 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) zeigten, dass die Entfernung von Materialien und Geweben, die sich im Wurzelkanal befänden, bevor die eigentliche Aufbereitung beginne, eine eigenständige Leistung darstelle (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 - juris Rn. 32).
Für eine Anwendung von GOZ-Nummer 2170 (Einlagefüllung, mehr als zweiflächig) hat sich das Amtsgericht Siegburg ausgesprochen (Urteil vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 - juris Rn. 32).