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   AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19   

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https://dejure.org/2020,53299
AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19 (https://dejure.org/2020,53299)
AG Solingen, Entscheidung vom 25.02.2020 - 14 C 72/19 (https://dejure.org/2020,53299)
AG Solingen, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 14 C 72/19 (https://dejure.org/2020,53299)
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  • LG Wuppertal, 12.03.2013 - 1 O 270/12

    Keine Bezugnahme auf erfasste Fläche: Jagdpachtvertrag unwirksam!

    Auszug aus AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19
    Grundsätzlich ist die gesetzliche Schriftform nur dann gewahrt, wenn die (Vertrags-) Urkunde den notwendigen Inhalt des Rechtsgeschäfts festhält; werden zwei Urkunden zur Bestimmung des Vertragsinhalts genutzt, müssen sie aufeinander Bezug nehmen (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 - 1 O 270/12, Rn. 14, juris).

    Zum notwendigen Inhalt eines Jagdpachtvertrags (essentialia negotii) gehört zweifelsfrei die Bestimmung des Pachtgegenstand, d. h. des Jagdgebiets (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 - 1 O 270/12, Rn. 15, juris).

    Zudem betrifft der Jagdpachtvertrag Pächter und nutzungsberechtigte Dritte bei einer möglichen Wildschadensregulierung, da sich nur aus dem Jagdpachtvertrag eine Verantwortung des Jagdpächters für das im Vertrag bezeichnete Jagdgebiet entnehmen lässt (LG Wuppertal, Urteil vom 12. März 2013 - 1 O 270/12, Rn. 17, juris).

  • BGH, 06.06.2013 - III ZR 360/12

    Wildschadensersatz: Beginn der Klagefrist gegen den Vorbescheid bei fehlerhafter

    Auszug aus AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19
    Hingegen hat die fehlende Belehrung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt (LG Aachen, Urt. v. 28.05.2015 - 2 S 364/14, BeckRS 2015, 17817, mit Verweis auf BGH, Urt. v. 06.06.2013, III ZR 360/12 zur ähnlichen hessischen Regelung: bei fehlender Belehrung kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; für den Beginn der Klagefrist kommt es auf die Zustellung, nicht auf den Zugang einer Rechtsmittelbelehrung an).
  • LG Aachen, 21.11.2019 - 1 O 469/18

    Abgasskandal, Haftung eines Konzernunternehmens der Motorherstellerin

    Auszug aus AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19
    Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform (hier: § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG) setzt grundsätzlich voraus, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung, die der Schriftform bedarf, in einer Urkunde in Schriftzeichen dargestellt ist (siehe MüKoBGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB § 126 Rn. 6; siehe auch LG Siegen, Urteil vom 10. Juli 2019, 1 O 469/18, S. 6, GA 163: "Schriftform im Sinne des §§ 11 Abs. 4 BJagdG bedeutet, dass der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden schriftlich abzufassen ist.").
  • AG Siegburg, 13.03.2015 - 121 C 85/14

    Anforderungen an die Beseitigung von Wildschäden im Rahmen einer Vereinbarung zum

    Auszug aus AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19
    Es erschiene auch deshalb nicht sachgerecht, sie auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, der aufgrund der besonderen Anforderungen des § 839 BGB keinen gleichwertigen Anspruch darstellt (AG Siegburg, Urt. v. 13.03.2015 - 121 C 85/14, BeckRS 2015, 13272, m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19
    Zur Einhaltung der Schriftform durch eine juristische Person durch mehrere Organvertreter in Gesamtvertretung müssen alle Vertreter gemeinsam unterzeichnen oder es muss sich auf sonstige Weise aus der Urkunde ergeben, dass ein Organvertreter auch für den anderen handelt (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 164 Rn. 172; s.a. BGH NJW 2003, 3053, 3054 mit Blick auf § 550 BGB und dem Hinweis, ansonsten ergebe sich nicht aus der Urkunde selbst, ob sie alle erforderlichen Unterschriften enthält und der Vertrag somit abgeschlossen ist, oder es noch an Unterschriften fehlt).
  • LG Aachen, 28.05.2015 - 2 S 364/14

    Wildschadenersatz

    Auszug aus AG Solingen, 25.02.2020 - 14 C 72/19
    Hingegen hat die fehlende Belehrung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt (LG Aachen, Urt. v. 28.05.2015 - 2 S 364/14, BeckRS 2015, 17817, mit Verweis auf BGH, Urt. v. 06.06.2013, III ZR 360/12 zur ähnlichen hessischen Regelung: bei fehlender Belehrung kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; für den Beginn der Klagefrist kommt es auf die Zustellung, nicht auf den Zugang einer Rechtsmittelbelehrung an).
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