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   AG Sonthofen, 04.10.2018 - 1 C 813/17 WEG   

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https://dejure.org/2018,48228
AG Sonthofen, 04.10.2018 - 1 C 813/17 WEG (https://dejure.org/2018,48228)
AG Sonthofen, Entscheidung vom 04.10.2018 - 1 C 813/17 WEG (https://dejure.org/2018,48228)
AG Sonthofen, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 1 C 813/17 WEG (https://dejure.org/2018,48228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 43 Nr. 2
    Anspruch auf Gewährung von Zutritt zur Wohnung für Anbringung und Ablesung von technischen Messgeräten zur Wasser- und Heizkostenerfassung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer muss Betreten seiner Wohnung durch Ablesefirma dulden; §§ 14 Nr. 3, 4 WEG

  • rewis.io

    Anspruch auf Gewährung von Zutritt zur Wohnung für Anbringung und Ablesung von technischen Messgeräten zur Wasser- und Heizkostenerfassung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Heizungsablesung muss Zutritt gewährt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zutritt zur Wohnung für Ableser? (IMR 2020, 1025)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Hamburg-St. Georg, 09.07.2021 - 980b C 36/20

    Muss ein Eigentümer das Betreten seines Sondereigentums gestatten?

    Ebenso wie der Einbau und die Ablesung von solchen Erfassungsgeräten - gestützt durch die §§ 3, 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKVO - sachlicher Grund für eine Duldungspflicht des Sondereigentümers sein können (s. AG Sonthofen, ZWE 2019, 183, 184; Hügel/Elzer, a.a.O., § 14, Rn. 27 m.w.N.), gilt dies erst Recht für eine anlassbezogene Überprüfung von deren Funktionsfähigkeit.
  • LG München I, 14.01.2019 - 1 S 15412/18

    Anspruch der WEG auf Anbringung der Geräte zur Heizkostenerfassung

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 04.10.2018, Az. 1 C 813/17 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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