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AG Spaichingen, 08.05.2007 - 2 C 612/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2008, 209
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf
Auszug aus AG Spaichingen, 08.05.2007 - 2 C 612/06
Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch noch einmal in seinem Urteil vom 12.07.2005 ( NJW 2005, 3134 ff. [BGH 12.07.2005 - VI ZR 132/04] ) bekräftigt. - BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04
Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten
Auszug aus AG Spaichingen, 08.05.2007 - 2 C 612/06
Der Geschädigte, der nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf seines Fahrzeugs zulässigerweise realisiert hat, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. BGH, NJW 2005, 2541 [BGH 07.06.2005 - VI ZR 192/04] ). - BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92
Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten
Auszug aus AG Spaichingen, 08.05.2007 - 2 C 612/06
Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. BGH, NJW 1993, 1849 [BGH 06.04.1993 - VI ZR 181/92] ).