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   AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11   

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https://dejure.org/2011,38786
AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11 (https://dejure.org/2011,38786)
AG Speyer, Entscheidung vom 13.05.2011 - 34a C 75/11 (https://dejure.org/2011,38786)
AG Speyer, Entscheidung vom 13. Mai 2011 - 34a C 75/11 (https://dejure.org/2011,38786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Schwackeliste

  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten veruteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    In Ausübung dieses Ermessens nach § 237 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Reparaturorts bzw. des Geschädigten ermitteln (BGH Versicherungsrecht 7, 1144, 1286 und 577 sowie Versicherungsrecht 08, 699 und 370 NJW 08, 58; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 08, 92 und NJW-RR 08, 1113; BGH, Versicherungsrecht 10, 494 und NJW 10, 1445).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    Letztlich hat auch der BGH in einer jüngeren Entscheidung vom 19.04.2010 (VI ZR 112/09 - Versicherungsrecht 10, 494) die Ermittlungen der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht beanstandet (LG Frankenthal vom 26.05.2010 - 2 S 3/10).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    In Ausübung dieses Ermessens nach § 237 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Reparaturorts bzw. des Geschädigten ermitteln (BGH Versicherungsrecht 7, 1144, 1286 und 577 sowie Versicherungsrecht 08, 699 und 370 NJW 08, 58; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 08, 92 und NJW-RR 08, 1113; BGH, Versicherungsrecht 10, 494 und NJW 10, 1445).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    In Ausübung dieses Ermessens nach § 237 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Reparaturorts bzw. des Geschädigten ermitteln (BGH Versicherungsrecht 7, 1144, 1286 und 577 sowie Versicherungsrecht 08, 699 und 370 NJW 08, 58; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 08, 92 und NJW-RR 08, 1113; BGH, Versicherungsrecht 10, 494 und NJW 10, 1445).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    In Ausübung dieses Ermessens nach § 237 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Reparaturorts bzw. des Geschädigten ermitteln (BGH Versicherungsrecht 7, 1144, 1286 und 577 sowie Versicherungsrecht 08, 699 und 370 NJW 08, 58; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 08, 92 und NJW-RR 08, 1113; BGH, Versicherungsrecht 10, 494 und NJW 10, 1445).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung sowie in den Fällen, in denen er die Schadenbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH u. a. vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Speyer, 13.05.2011 - 34a C 75/11
    Zwar bedeutet der vorgenannte Grundsatz für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Preis ersetzt verlangen kann, indes verstößt ein Geschädigter noch nicht allem deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "normalen Tarif" teurer ist, soweit die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf das Unfallereignis einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. u. a. BGH Versicherungsrecht 07, 1144 und 08, 1370).
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