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   AG St. Goar, 06.10.2011 - 4 C 4/11 BSchRh   

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https://dejure.org/2011,80070
AG St. Goar, 06.10.2011 - 4 C 4/11 BSchRh (https://dejure.org/2011,80070)
AG St. Goar, Entscheidung vom 06.10.2011 - 4 C 4/11 BSchRh (https://dejure.org/2011,80070)
AG St. Goar, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 4 C 4/11 BSchRh (https://dejure.org/2011,80070)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Auszug aus AG St. Goar, 06.10.2011 - 4 C 4/11
    Der Bundesgerichtshof hat eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB jedenfalls dann angenommen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung absolut und für einen längeren Zeitraum (ein halbes Jahr) nicht besteht (BGHZ 55/153).

    Im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Fleetfall BGHZ 55/153) liegt deshalb überhaupt keine Eigentumsverletzung vor, da dem Schiff des Klägers nicht jede Bewegungsmöglichkeit verloren gegangen war.

    Die Schiffbarkeit einer Wasserstraße gehört nämlich nicht zum Bereich des Gewerbebetriebes eines Schifffahrtstreibenden (BGHZ 55/153,161).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Das gleiche gilt für die in der Kommentarfundstelle ebenfalls angeführten Entscheidungen der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (Urteil vom 18. März 2013 - 473 Z 1/13 -, juris) und des Rheinschiffahrtsgerichts St. Goar (Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 C 4/11 BSchRh -), denn aus dem Umstand, dass in beiden Entscheidungen auf die Klage von Ausrüstern Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB geprüft werden, lässt sich lediglich herleiten, dass aufgrund der Gleichstellung des Ausrüsters mit dem Schiffseigner auch jenem solche Ansprüche zustehen sollen; Anhaltspunkte dafür, dass diesen Entscheidungen zugleich zu entnehmen sein könnte, dass dem Eigentümer deshalb keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen, fehlen, zumal solche Ansprüche nicht geprüft wurden, dies deshalb auch nicht zu entscheiden war.
  • OLG Köln, 05.09.2014 - 3 U 32/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von Schiffen

    Zu den hinzunehmenden verkehrsadäquaten und sozialüblichen Beeinträchtigungen gehören neben Naturkatastrophen auch Verkehrsunfälle auf den Wasserstraßen, die zu einer vorübergehenden Sperrung führen (Rheinschifffahrtsgericht St. Goar, Urteil vom 06.10.2011, 4 C 4/11 BSchRh).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 18.03.2013 - 473 Z - 1/13

    Schadensersatzklage wegen Havarie des Tankmotorschiffs "Waldhof"

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgerichts - St. Goar vom 6.10.2011 - 4 C 4/11 BSchRh - wird zurückgewiesen.
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