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   AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05   

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AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05 (https://dejure.org/2007,75465)
AG St. Goar, Entscheidung vom 15.09.2007 - 3 C 276/05 (https://dejure.org/2007,75465)
AG St. Goar, Entscheidung vom 15. September 2007 - 3 C 276/05 (https://dejure.org/2007,75465)
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  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Die Beklagtenseite verweist zur Begründung des Rechtsbehelfs auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007 (AZ: VIII ZR 184/06 ) und vom 14.03.2007 (AZ: VIII ZR 86/06 ).
  • OLG Koblenz, 01.03.2007 - 14 W 162/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Nebenintervenienten bei Beitritt nach

    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Eine solche ist jedoch nur dann beachtlich, wenn sie unstreitig oder offenkundig ist (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 2007, 433 [OLG Koblenz 01.03.2007 - 14 W 162/07] ; Hansens, RVGReport 2007, 241, 242).
  • VG Oldenburg, 05.12.2006 - 11 A 436/06

    Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Die im Verwaltungsprozess weit verbreitete Ansicht die Anrechnung immer zu berücksichtigen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr angefallen ist (vgl. Nieder sächsisches OVG, AGS 2007, 377f; VG Minden, Beschluss vom 31.03.2007, AZ: 10 K 1944/06.A ), begründet dies im Wesentlichen damit, dass es dem Rechtssuchenden im Verwaltungsverfahren regelmäßig zuzumuten sei, das behördliche Vorverfahren auf eigene Kosten durchzuführen.
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG betrifft ihrem Sinn und Zweck nach nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (vgl. Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Schneider NJW 2007, 2001, 2006; KG, Beschl. vom 17.07.2007, l W 256/07 ) und hat das Ziel den Mandanten vor zu hohen Gebührenansprüchen und vor Klagen allein im Hinblick auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zu schützen (vgl. VGH München, NJW 2007, 170f; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2006, 1991).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG betrifft ihrem Sinn und Zweck nach nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (vgl. Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Schneider NJW 2007, 2001, 2006; KG, Beschl. vom 17.07.2007, l W 256/07 ) und hat das Ziel den Mandanten vor zu hohen Gebührenansprüchen und vor Klagen allein im Hinblick auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zu schützen (vgl. VGH München, NJW 2007, 170f; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2006, 1991).
  • OLG München, 13.07.2007 - 10 U 2245/07
    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Ist die Gebühr dagegen nur teilweise tituliert, so ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als die titulierte Geschäftsgebühr und die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr die Höhe der insgesamt unter Berücksichtigung der Anrechnung entstandenen Geschäfts- und Verfahrensgebühren überschreiten (ebenso OLG München, Urteil vom 13.07.07, 10 U 2245/07; Lickleder, NZM 2007, 590).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus AG St. Goar, 15.09.2007 - 3 C 276/05
    Die Beklagtenseite verweist zur Begründung des Rechtsbehelfs auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007 (AZ: VIII ZR 184/06 ) und vom 14.03.2007 (AZ: VIII ZR 86/06 ).
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