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   AG St. Goar, 18.10.2012 - 4 C 8/11 BSchRh   

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AG St. Goar, 18.10.2012 - 4 C 8/11 BSchRh (https://dejure.org/2012,89859)
AG St. Goar, Entscheidung vom 18.10.2012 - 4 C 8/11 BSchRh (https://dejure.org/2012,89859)
AG St. Goar, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - 4 C 8/11 BSchRh (https://dejure.org/2012,89859)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 9 K 13.00896

    Baurecht:

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung (U.v. 29.12.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145 -153) im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung der TA Lärm davon aus, dass die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend ist als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145 ff.).

  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 9 K 14.00889

    Baurecht Schutzniveau eines im faktischen Mischgebiet liegenden Bürogebäudes

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung (U.v. 29.12.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145 -153) im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung der TA Lärm davon aus, dass die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend ist als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145 ff.).

  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 9 K 13.00895

    Baurecht:

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung (U.v. 29.12.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145 -153) im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung der TA Lärm davon aus, dass die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend ist als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145 ff.).

  • VG Schleswig, 17.07.2015 - 8 B 17/15

    Unzumutbarkeit der - berechnet - von einem Rinderstall ausgehenden

    Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, Urteil vom 29.10.2012 - 4 C 8/11 -, juris, Rnr. 16).
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