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AG St. Ingbert, 14.01.2010 - 11 F 145/08 |
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Verfahrensgang
- AG St. Ingbert, 14.01.2010 - 11 F 145/08
- OLG Saarbrücken, 13.04.2010 - 9 WF 35/10
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 13.04.2010 - 9 WF 35/10
Prozesskostenhilfe: Anforderungen an die Begründung einer Ratenzahlungsanordnung
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 14. Januar 2010 - 11 F 145/08 S - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsgegner Raten in Höhe von 95, 00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat, und wird die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert zurückverwiesen.Soweit das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses vom 18. September 2009 - 11 F 145/08 S - (Bl. 68 d.A.) auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Saarbrücken (Bl. 92 ff d.A.) mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2010 (Bl. 117 d.A.) Ratenzahlungen auf die Prozesskosten in Höhe von monatlich 95, 00 EUR angeordnet hat, ist Gegenstand der Prüfung des Beschwerdegerichts nur diese Anordnung (…vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 127, Rz. 36 m. w.N.).