Rechtsprechung
AG St. Wendel, 11.09.2018 - 6 F 95/17 |
Verfahrensgang
- AG St. Wendel, 11.09.2018 - 6 F 95/17
- OLG Saarbrücken, 22.11.2018 - 6 UF 120/18
- OLG Saarbrücken, 27.11.2018 - 6 UF 120/18
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 22.11.2018 - 6 UF 120/18 Erlass des Beschlusses durch: 6 UF 120/18 Übergabe an die Geschäftsstelle 6 F 95/17 UG Bekanntgabe durch Verlesen AG St. Wendel der Beschlussformel Verkündung unter Bezugnahme auf die Beschlussformel Verkündung durch Verlesen der Beschlussformel.
beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 11. September 2018 - 6 F 95/17 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 2018 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass - in Änderung des vor dem Saarländischen Oberlandesgericht im Verfahren 6 UF 47/10 am 2. September 2010 geschlossenen Vergleichs - das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit dem beteiligten Kind auf Dauer ausgeschlossen wird und die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.
- OLG Saarbrücken, 27.11.2018 - 6 UF 120/18
Umgangsbefugnis bei entgegenstehendem Willen des 16-jährigen Kindes
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amts-gerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 11. September 2018 - 6 F 95/17 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 2018 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass - in Änderung des vor dem Saarländischen Oberlandesgericht im Verfahren 6 UF 47/10 am 2. September 2010 geschlossenen Vergleichs - das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit dem beteiligten Kind auf Dauer ausgeschlossen wird und die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.