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   AG Staufen, 09.09.2016 - 2 C 490/14   

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https://dejure.org/2016,38047
AG Staufen, 09.09.2016 - 2 C 490/14 (https://dejure.org/2016,38047)
AG Staufen, Entscheidung vom 09.09.2016 - 2 C 490/14 (https://dejure.org/2016,38047)
AG Staufen, Entscheidung vom 09. September 2016 - 2 C 490/14 (https://dejure.org/2016,38047)
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Volltextveröffentlichung

  • autokaufrecht.info

    Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben des Verkäufers in einem "mobile.de"-Inserat

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus AG Staufen, 09.09.2016 - 2 C 490/14
    Schutz besteht also auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet (zu allem BVerfG , Beschl. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619).

    Eine Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung kann jedoch nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erklärt werden ( BVerfG , Beschl. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619).

    Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist ( BVerfG , Beschl. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus AG Staufen, 09.09.2016 - 2 C 490/14
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für den Bereich des Werkvertragsrechts entschieden, dass ein vor Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer umfasst ( BGH , Urt . v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09, NJW 2010, 3085).

    Beabsichtigt er zunächst keine Mängelbeseitigung, ist es ihm zumutbar, einer drohenden Verjährung durch Erhebung einer Feststellungsklage zu begegnen, falls er sich die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers erhalten will ( BGH , Urt . v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09, NJW 2010, 3085 Rn . 14 ff.).

    Wie bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH erwähnt, steht es dem Käufer frei, wenn er zunächst keine Mängelbeseitigung beabsichtigt, einer drohenden Verjährung durch Erhebung einer Feststellungsklage zu begegnen, falls er sich die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers erhalten will ( BGH , Urt . v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09, NJW 2010, 3085 Rn . 16).

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

    Auszug aus AG Staufen, 09.09.2016 - 2 C 490/14
    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden ( BGH , Urt . v. 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, MMR 2013, 294 Rn . 16).
  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Auszug aus AG Staufen, 09.09.2016 - 2 C 490/14
    Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB; vgl. hierzu BGH , Urt . v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, DNotZ 2007, 524 Rn .
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