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   AG Steinfurt, 04.05.2022 - 21 C 825/21   

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https://dejure.org/2022,19321
AG Steinfurt, 04.05.2022 - 21 C 825/21 (https://dejure.org/2022,19321)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 04.05.2022 - 21 C 825/21 (https://dejure.org/2022,19321)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 21 C 825/21 (https://dejure.org/2022,19321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Hs.; § 305 Abs. 2; § 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; § 311 Abs. 1; §§ 145 ff.
    Kontoführungsgebühren, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Unwirksamkeit, Dreijahreslösung, Dreijahresrechtsprechung

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Girovertrag - Rückerstattung unwirksam erhöhter Kontoführungsgebühren

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Rückerstattung unwirksam erhöhter Kontoführungsgebühren bei einem Girovertrag

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2284
  • ZIP 2022, 2225
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus AG Steinfurt, 04.05.2022 - 21 C 825/21
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 entsprechende Preisanpassungsklauseln wie in Nr. 2 und Nr. 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für unwirksam erklärt, weil diese insoweit von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB abweichen, als sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifizieren und unter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 BGB de facto zu einem einseitigen Preisanpassungsrecht der Banken auch in Bezug auf Hauptleistungspflichten führen würden, obwohl hierfür grundsätzlich ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20, juris Rn. 22 u. 38).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 angesprochen, dass sich im Hinblick auf die unechte Rückwirkung der Unwirksamkeit solcher Klauseln im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben können (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20 -, juris Rn. 35).

  • BGH, 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Auszug aus AG Steinfurt, 04.05.2022 - 21 C 825/21
    Diese erfolgt nach der sogenannten "Dreijahreslösung" dahin, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen nicht geltend machen kann, die er nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (u.a. BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15 -, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - VIII ZR 200/18 -, juris Rn. 28 f.).
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Auszug aus AG Steinfurt, 04.05.2022 - 21 C 825/21
    Diese erfolgt nach der sogenannten "Dreijahreslösung" dahin, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen nicht geltend machen kann, die er nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (u.a. BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15 -, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - VIII ZR 200/18 -, juris Rn. 28 f.).
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