Rechtsprechung
AG Steinfurt, 13.02.2014 - 21 C 979/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Burhoff online
Erstberatung, Hinweispflicht
- MIR - Medien Internet und Recht
Kostenloses "Informations-Beratungsgespräch"? - Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen.
- openjur.de
Rechtsanwaltsvertrag, Erstberatung, Hinweispflicht, Entgeltlichkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Rechtsanwaltsvertrag, Erstberatung, Hinweispflicht, Entgeltlichkeit
- aufrecht.de
Kosten der anwaltlichen Erstberatung III
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages mit Honorarzahlungspflicht bei Durchführung eines Beratungsgesprächs in Kanzleiräumen
- Anwaltsblatt
§ 675 BGB
Der Anwalt hat - wie der Kaufmann - nichts zu verschenken - ra.de
- kanzleibeier.eu
Ein anwaltliches Erstberatungsgespräch ist nicht umsonst, deshalb muss mit einer Entgeltlichkeit gerechnet werden
- RA Kotz
Erstberatung - Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf Entgeltlichkeit der Erstberatung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Zweimal Erstberatung
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
§ 675 BGB
Der Anwalt hat - wie der Kaufmann - nichts zu verschenken - anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)
Anwaltliches Beratungsgespräch kostet Geld
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mit Kostenpflicht des anwaltlichen Erstberatungsgesprächs muss gerechnet werden - Rechtsanwalt nicht verpflichtet auf Kostenpflicht und Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen
Besprechungen u.ä.
- internetrecht-freising.de (Entscheidungsbesprechung)
Auch anwaltliche Erstberatung ist grundsätzlich kostenpflichtig
Papierfundstellen
- MIR 2014, Dok. 064
- AnwBl 2014, 364
- AnwBl Online 2014, 143
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 89/06
Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe …
Auszug aus AG Steinfurt, 13.02.2014 - 21 C 979/13
Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06; Urteil vom 18.09.1997, IX ZR 49/97).Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06).
- BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97
Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen …
Auszug aus AG Steinfurt, 13.02.2014 - 21 C 979/13
Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06; Urteil vom 18.09.1997, IX ZR 49/97).