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   AG Steinfurt, 21.02.2013 - 18 M 300/13   

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https://dejure.org/2013,51491
AG Steinfurt, 21.02.2013 - 18 M 300/13 (https://dejure.org/2013,51491)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 21.02.2013 - 18 M 300/13 (https://dejure.org/2013,51491)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 18 M 300/13 (https://dejure.org/2013,51491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmtheit eines Titels über die Herausgabe eines PKW zug um Zug gegen Zurverfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheit eines Titels über die Herausgabe eines PKW zug um Zug gegen Zurverfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankenthal, 25.08.2006 - 1 T 294/06

    Zwangsvollstreckung aus einer Zug-um-Zug-Verurteilung: Beurteilung des

    Auszug aus AG Steinfurt, 21.02.2013 - 18 M 300/13
    Der Gerichtsvollzieher hat nach Maßgabe des zugrunde liegenden, bei Vorliegen von Unklarheiten unter ergänzender Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegenden Titels zu beurteilen, ob die Gegenleistung so angeboten ist, wie sie nach dem Titel zu bewirken ist (LG Frankenthal, Beschluss v. 25.08.2006, Az. 1 T 294/06, zitiert nach juris).
  • LG Wiesbaden, 06.07.2010 - 4 T 231/10
    Auszug aus AG Steinfurt, 21.02.2013 - 18 M 300/13
    Der Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung verweigern, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss v. 06.07.2010, Az. 4 T 231/10, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 30.04.2010 - 25 W 74/10

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zahlungstitels; maßgebliches Verfahren

    Auszug aus AG Steinfurt, 21.02.2013 - 18 M 300/13
    Bei einer Zug-um-Zug- Verurteilung muss die Gegenleistung so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Hauptsacheklage gemacht werden könnte (OLG Hamm, Beschluss v. 30.04.2010, Az. 25 W 74/10).
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