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   AG Steinfurt, 25.09.2019 - 21 C 313/18   

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https://dejure.org/2019,49959
AG Steinfurt, 25.09.2019 - 21 C 313/18 (https://dejure.org/2019,49959)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 25.09.2019 - 21 C 313/18 (https://dejure.org/2019,49959)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 25. September 2019 - 21 C 313/18 (https://dejure.org/2019,49959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Videoüberwachung von Grundstücksnachbarn - Unterlassung

  • der-rechtsberater.de

    Zulässigkeit der Videoüberwachung des eigenen Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Videoüberwachung des eigenen Grundstücks

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus AG Steinfurt, 25.09.2019 - 21 C 313/18
    Dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und insoweit die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, zitiert nach juris Rn. 11).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2010 (Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, zitiert nach juris Rn. 11) ausgeführt, dass bei Anlagen der Videoüberwachung auf Privatgrundstücken zur Vermeidung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter grundsätzlich sichergestellt sein müsse, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werde.

  • LG Bielefeld, 17.04.2007 - 20 S 123/06

    Angst vor Videoüberwachung reicht nicht!

    Auszug aus AG Steinfurt, 25.09.2019 - 21 C 313/18
    Allerdings verweist auch der Bundesgerichtshof darauf, dass in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint wird, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand, also nicht nur durch eine bloße Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f., zitiert nach juris Rn. 22 f.).
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