Rechtsprechung
AG Straubing, 09.04.2014 - 4 C 1154/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Querende Fußgänger und der Abbiegevorgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Saarbrücken, 13.04.2010 - 4 U 425/09
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei dem Sturz eines …
Auszug aus AG Straubing, 09.04.2014 - 4 C 1154/13
In diesem Fall durfte sich die Klägerin aber - und musste es sogar - alsbald nach dem Betreten der B.-...straße mit ihrer Bückrichtung eher nach rechts orientieren, um sich auf den von dort nahenden Gegenverkehr zu konzentrieren (Sa NJW 2010, 2525). - LG Saarbrücken, 24.04.1987 - 14 O 117/86
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus AG Straubing, 09.04.2014 - 4 C 1154/13
Unter Heranziehung der oben genannten Bemessungskriterien und Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Fallgestaltungen - insbesondere der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 24.4.1987 14 O 117/86 und der des LG Paderborn VersR 1985, 1170 (bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Alters dieser Entscheidungen von über 20 Jahren) - erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 4000 Euro als angemessen. - OLG München, 15.02.2007 - 1 U 5048/06
Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer auf einem …
Auszug aus AG Straubing, 09.04.2014 - 4 C 1154/13
Ein weiterer Bemessungsfaktor im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs ist grds auch ein Mitverschulden des Geschädigten (OLG München NJW-RR 2007, 746).
- LG Saarbrücken, 29.05.2018 - 16 O 186/15
Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger bei …
Lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass der verunfallte Fußgänger zur Überquerung der Fahrbahn erst ansetzte, nachdem der Fahrzeugführer mit der Einfahrt begonnen hatte, kommt die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Fußgängers bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nicht in Betracht (AG Straubing, Urteil vom 09.04.2014, 4 C 1154/13, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris).