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AG Straubing, 16.03.2015 - 005 C 951/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Straubing verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.3.2015 - 005 C 951/14 -.
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Straubing, 16.03.2015 - 5 C 951/14
Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 - zitiert nach beck-online).Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB bei der Schätzung nach § 287 ZPO (BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 - zitiert nach beck-online).
Nur wenn die Geschädigte erkennen kann, dass der von ihr ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 m.w.N. - zitiert nach beck-online).
Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 - zitiert nach beck-online).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Straubing, 16.03.2015 - 5 C 951/14
Wahrt hierbei der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450).