Rechtsprechung
   AG Straubing, 17.03.2015 - 004 C 69/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10666
AG Straubing, 17.03.2015 - 004 C 69/15 (https://dejure.org/2015,10666)
AG Straubing, Entscheidung vom 17.03.2015 - 004 C 69/15 (https://dejure.org/2015,10666)
AG Straubing, Entscheidung vom 17. März 2015 - 004 C 69/15 (https://dejure.org/2015,10666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,10666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Straubing verneint die Anwendung der Grundsätze des JVEG und verurteilt die Generalt Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.3.2015 - 004 C 69/15 -.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Straubing, 17.03.2015 - 4 C 69/15
    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450).

    Wie der BGH dargelegt hat, ist eine Vergleichbarkeit mit der für Mietwagen geltenden Marktsituation bei der Erstellung von Kfe-Gutachten bislang nicht zu konstatieren (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452).

    Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (BGH NJW 2007, 1450).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Straubing, 17.03.2015 - 4 C 69/15
    Der Geschädigte muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, sondern darf sich idR damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH r + s 2014, 203, 204).

    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der angefertigten Anzahl der Fotos bzw. Abschriften reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH r + s 2014, 203, 204), Der Schädiger - bzw. hier die Beklagte - muss darlegen und ggf beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II BGB verstoßen hat, indem er zur Maßnahmen unterlassen hat, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung getroffen hätte.

    Wie der BGH festgestellt hat (BGH r + s 2014, 203, 204), darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

  • LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10

    Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus AG Straubing, 17.03.2015 - 4 C 69/15
    Diese Befragung stellt nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage dar (so zB auch LG Dortmund NJW-RR 2011, 321).

    Dies gilt ebenso für Schreibkosten und Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten (zu deren Ersatzfähigkeit vergleiche LG Dortmund NJW-RR 2011, 321 ff sowie LG Regensburg vom 9, 1.2014, Az: 2 S 231/13), da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Straubing, 17.03.2015 - 4 C 69/15
    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, dh Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 3151).

    Dabei bietet nach der neueren Rechtsprechung des BGH bereits die Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen Geldbetrages" iSv § 249 II BGB, schlagen sich doch in ihr die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (BGH NJW 2014, 3151, 3152 f.; BGH r+r 2014, 203, 204).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht