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   AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18   

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https://dejure.org/2020,27328
AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18 (https://dejure.org/2020,27328)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2020 - 3 C 4990/18 (https://dejure.org/2020,27328)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01. September 2020 - 3 C 4990/18 (https://dejure.org/2020,27328)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Dresden, 10.08.2005 - 8 W 831/05

    Mahnbescheid; Rücknahme; Kostenentscheidung

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin auch bei Berücksichtigung der überhöhten Forderung im Mahnverfahren (§§ 269 Abs. 3, § 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. dazu OLGR Dresden 2007, 207 juris Rn. 4) und dem Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH, NVwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28) geringfügig war.
  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 102/13

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags über Bauerwartungsland im Rahmen einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin auch bei Berücksichtigung der überhöhten Forderung im Mahnverfahren (§§ 269 Abs. 3, § 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. dazu OLGR Dresden 2007, 207 juris Rn. 4) und dem Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH, NVwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28) geringfügig war.
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin auch bei Berücksichtigung der überhöhten Forderung im Mahnverfahren (§§ 269 Abs. 3, § 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. dazu OLGR Dresden 2007, 207 juris Rn. 4) und dem Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH, NVwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28) geringfügig war.
  • BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11

    Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit über Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18
    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 29 ZPO - vgl. BGH, NJW 2012, 860 Rn. 12 ff) und im Wesentlichen begründet.
  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18
    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, deren tatsächliche Grundlage der Beklagte allenfalls unsubstantiiert bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO), waren nur aus einem Gegenstandswert zuzusprechen, der dem Obsiegen in der Hauptsache entsprach (BGH, VersR 2018, 237 Rn. 7).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18
    Der Hinweis wird aber dem insoweit zu beachtenden Deutlichkeitsgebot (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 91; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 112) nicht gerecht, weil er nicht - wie danach geboten (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14; BGH, NJW 2009, 3020 juris Rn. 24 jew. mwN) - drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist.
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