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   AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20   

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https://dejure.org/2020,41772
AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20 (https://dejure.org/2020,41772)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2020 - 35 C 4053/20 (https://dejure.org/2020,41772)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 35 C 4053/20 (https://dejure.org/2020,41772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung aufgrund eines Fehlverhaltens eines Besuchers - vorherige Abmahnung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 278 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 569 Abs 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Fehlverhaltens eines Besuchers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Fehlverhalten Dritter bedarf vor Kündigung der Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlverhalten Dritter bedarf vor Kündigung der Abmahnung! (IMR 2021, 148)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass eine Abmahnung nicht grundsätzlich Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, nachdem das Gesetz eine solche nicht fordert (vgl. BGH, NJW 2008, 508 juris Rn. 23 ff.).

    Insofern ist - neben den unter 1. b) cc) (2.) dargelegten Gesichtspunkten - zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Verzichtbarkeit einer vorherigen Abmahnung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerade aus dem Umstand abgeleitet wird, dass der Mieter, dem eine erhebliche und verschuldete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht wird, es "selbst in der Hand [hatte], ob er dem Vermieter Anlass zur Beendigung des Mietverhältnisses bietet" (BGH, NJW 2008, 508 juris Rn. 26).

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ZR 59/20

    Bei Störung des Hausfriedens muss Mieter die Wohnung räumen

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Zwar muss sich die Beklagte das Verschulden des C. gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil "Besucher, die sich im Einverständnis mit dem Mieter in der Wohnung aufhalten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen" sind (BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 23, NJW-RR 2017, 134 Rn. 17).

    Die Abmahnung ist somit lediglich ein einzelner Gesichtspunkt bei der umfassenden Prüfung, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt" (BGH, NJW-RR 2020, 1275 juris Rn. 11).

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Zwar kommen bei einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des Mieters auch Pflichtverstöße von geringerem Gewicht in Betracht, als dies im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB erforderlich ist und nicht zu verlangen ist, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. dazu BGH, NJW 2006, 1585 Rn. 19; MünchKomm-BGB/Häublein, 8. Aufl., § 573 Rn. 65 mwN).
  • AG Wetzlar, 21.02.2008 - 38 C 1281/07

    Wohnraummietvertrag: Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Besucher des

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Denn sowohl der Mieter wie auch der Vermieter, der in geeigneten Fällen ein Hausverbot gegen den Besucher aussprechen kann (vgl. etwa AG Wetzlar, ZMR 2008, 634 juris Rn. 20 ff. mwN), können - anders als in einem Fall, in dem der Mieter selbst der Störer ist - bewirken, dass die störende Person künftig nicht mehr mit dem Mietverhältnis in Berührung kommt.
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Denn eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll (etwa: BGH, NZM 2017, 286 Rn. 15 mwN).
  • AG München, 09.08.2002 - 473 C 18703/02
    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Dem Mieter ist daher in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich "erst Recht" (so treffend: MünchKomm-BGB/Häublein, 8. Aufl., § 569 Rn. 21) die Möglichkeit zu geben, nach Abmahnung auf den Besucher einzuwirken oder diesem künftige Besuche zu verwehren (ebenso: AG München, WuM 2004, 204 juris Rn. 6).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Die Kündigungserklärungen sind daher - insoweit - bereits formell unwirksam (vgl. BGH, NJW 2004, 850 juris Rn. 12; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 569 Rn. 76).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20
    Zwar muss sich die Beklagte das Verschulden des C. gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil "Besucher, die sich im Einverständnis mit dem Mieter in der Wohnung aufhalten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen" sind (BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 23, NJW-RR 2017, 134 Rn. 17).
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