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   AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21 WEG   

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AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21 WEG (https://dejure.org/2022,19998)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2022 - 64 C 757/21 WEG (https://dejure.org/2022,19998)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 64 C 757/21 WEG (https://dejure.org/2022,19998)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - Höchstsätze nach JVEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - begrenzt auf Höchstsätze nach JVEG (IMR 2022, 424)

 
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  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21
    Diese sind aber auf den Höchstsatz des § 22 Satz 1 JVEG (25 Euro pro Stunde) begrenzt, insoweit Abweichung von BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13, IMRRS 2014, 0979.

    Der Beklagten steht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BGH NJW 2014, 3247 Rn. 6 = ZWE 2014, 333).

    Zu den nach §§ 103 ff ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren einer Beschlussklage (§§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) festzusetzenden Kosten, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind, gehört nach h.M. eine Sondervergütung für die Begleitung gerichtlicher Verfahren, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag vereinbart hat, soweit es um den Zeitaufwand geht, den der Verwalter auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat (BGH NJW 2014, 3247 Rn. 7; AG Nürnberg ZMR 2017, 202).

    Soweit der Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 7.5.2014 - V ZB 102/13, ZWE 2014, 333, beck-online) eine Stundenvergütung von 75 EUR netto ohne Bezugnahme auf das JVEG festgesetzt hat, kann im Hinblick auf die abschließenden Regelungen des JVEG und die Begrenzung auf den Höchstsatz gem. § 22 S. 1 JVEG dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 14 O 145/20

    Abhilfebeschluss muss Kostenentscheidung beinhalten!

    Auszug aus AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21
    Den Rechtsanwälten, die bereits vorher Prozessbevollmächtigte waren, entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren (OLG München Beschl. v. 5.7.2011 - 34 ScHH 6/10, BeckRS 2016, 15020, beck-online mit Hinweis auf ZöllerlHerget § 104 Rn. 22; LG Frankfurt s. M. Beschl. v. 11.1.2021 - 2-14 0 145/20, BeckRS 2021, 78 Rn. 17, beck-online).
  • KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs wegen

    Auszug aus AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21
    Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden (LG Frankfurt, a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 2019, 1001 Rn. 7), die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt (LG Frankfurt, a.a.O. mit Hinweis auf KG MDR 2007, 920; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1341; Schneider in Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 22 Rn. 28).
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres

    Auszug aus AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21
    § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll den Prozessgegner für den terminsbedingten Zeitaufwand von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind, begrenzt diese aber auch der Höhe nach (BGH NJW 2009, 1001 Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 04.01.2021 - 13 T 52/20

    Entschädigung ist unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag begrenzt!

    Auszug aus AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21
    § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist auf das JVEG, das in §§ 19 ff JVEG insoweit abschließende Entschädigungsregelungen enthält (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.01.2021, 2-13 T 52/20, veröffentlicht in ZWE 2021, 319 Rn. 3, beck-online mit Hinweis auf Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91 Rn. 10; Schulz in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 178).
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