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   AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20   

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AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20 (https://dejure.org/2020,31044)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2020 - 3 C 2559/20 (https://dejure.org/2020,31044)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20 (https://dejure.org/2020,31044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Zum kostenfreien Rücktritt des Reisenden von einer Pauschalreise (Kreuzfahrt) in Folge der COVID-19 Pandemie

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rücktritt eines Reisenden von einer Kreuzfahrt in Folge der COVID-19 Pandemie

  • RA Kotz

    Kostenloser Rücktritt des Reisenden von Pauschalreise (Kreuzfahrt) in Folge der COVID-19 Pandemie

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kreuzfahrt / Reiserücktritt / Corona-Pandemie

  • Justiz Baden-Württemberg

    Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor einer Nordkap-Kreuzfahrtreise während der Corona-Krise

  • reiserechtfuehrich.com

    Kostenfreier Rücktritt von einer Kreuzfahrt wegen Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der COVID-19 Pandemie - Corona-Virus

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum kostenfreien Rücktritt des Reisenden von einer Kreuzfahrt in Folge der COVID-19 Pandemie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreisen wegen Covid-19 Pandemie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Reisestornierung auch ohne Reisewarnung (Kreuzfahrt)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Reisestornierung auch ohne Reisewarnung (Kreuzfahrt)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostenlose Stornierung einer Kreuzfahrtreise bei Virus-Pandemie wegen fehlender Therapiemöglichkeit und Impfung - Reiseveranstalterin steht kein Entschädigungsanspruch zu

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 53

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Köln, 14.09.2020 - 133 C 213/20

    Rücktritt, Reisevertrag, Corona, Anforderungen an Prognoseentscheidung

    Auszug aus AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 315; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; ebenso: AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 - 32 C 2136/20 (18), juris Rn. 38; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 15 ff; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 44, 46 jew. mwN [Stand: 01.08.2020]).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 11 f.; vgl. auch: AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 20; ähnlich BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]).

    Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie, wird insoweit vertreten, dass für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (so BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]; ähnlich AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 21: "realistische Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum Tode führen kann").

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 147/01

    Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpauschalreise

    Auszug aus AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20
    Die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich dabei "nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten" (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 12).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 11 f.; vgl. auch: AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 20; ähnlich BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]).

  • AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - 32 C 2136/20

    Volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung wegen Covid-19

    Auszug aus AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 315; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; ebenso: AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 - 32 C 2136/20 (18), juris Rn. 38; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 15 ff; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 44, 46 jew. mwN [Stand: 01.08.2020]).
  • AG Rostock, 15.07.2020 - 47 C 59/20

    Keine Entschädigung bei Absage der Kreuzfahrt wegen Corona

    Auszug aus AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20
    Damit aber bestand zugleich nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, sondern - auch für nicht infizierte Passagiere - darüber hinaus die Gefahr, dass das ganze Schiff unter Quarantäne gestellt würde, Landgänge untersagt würden und Passagiere unter Quarantänebedingungen auf dem Schiff festsitzen (§ 291 ZPO; vgl. auch AG Rostock, COVuR 2020, 470 Rn. 19 ff.).
  • OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21

    Schulreise; entschädigungsloser Rücktritt vom Reisevertrag; Covid 19-Pandemie

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch, ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuer- oder Expeditionsreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist und demzufolge von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, aaO; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C 2559/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Staudinger, Anmerkung zur Entscheidung des AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C 13380/20) - Zur Frage der Rückerstattung des Reisepreises nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne explizite Reisewarnung in Zeiten von COVID-19, DAR 2021, 35-38).

    Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie wird insoweit vertreten, dass es für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil im Rahmen der Reise bzw. am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 133 C 213/20 -, BeckRS 2020, 23502 Rn. 18 m.w.N.; BeckOK BGB/Geib BGB § 651h Rn. 20a m.w.N.; BeckOGK/Harke, 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 47 m.w.N.).

    Dies ist indes nicht entscheidend, da eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer hinreichenden Gefahrenlage darstellt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021, aaO Rn. 28; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47), aber keine Voraussetzung für einen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 14.09.2020, aaO Rn. 18; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO Rn. 18; BeckOGK/Harke BGB § 651h Rn. 47).

    Hinzu kommt, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), deren Warnungen im Rahmen der Prognoseentscheidung ebenfalls von Bedeutung sind (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 aaO Rn. 18; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Aufl., § 651h Rn. 22 (Stand: 11.05.2020); Staudinger/Ruks; Rechtsfragen zu Pauschal- und Flugreisen in Zeiten der Corona-Krise, DAR 2020, 314 (316); Führich, NJW 2020, 2137 (2139) Rn. 7) am 30.01.2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand wegen der Infektionsgefahr ausgerufen und COVID-19 am 11.03.2020 zur weltweiten Pandemie erklärt hatte (vgl. https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/news/news/2020/3/who-announces-covid-19-outbreak-a-pandemic, zuletzt aufgerufen am 23.08.2021; allgemeinkundig i.S.d. § 291 ZPO ).

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 47; MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26; AG Duisburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 506 C 2377/20, BeckRS 2020, 37777; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54).
  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 84/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 653h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 47; MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl.2020, § 651h Rn. 43; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26; AG Duisburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 506 C 2377/20, BeckRS 2020, 37777; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Denn Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL nennt als Beispiel für einen kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C #####/####), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777; Führich, NJW 2020, S. 2137; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27).

    Dementsprechend entspricht es der herrschenden Auffassung, dass es für einen kostenfreien Rücktritt gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund einer objektiven ex-ante-Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten werden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung der Reisegäste an den Bestimmungsort führen würden (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 - 32 C #####/####, NJW-RR 2020, S. 1315, 1316 Rz. 22 ff.; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502 Rz. 13; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C #####/####), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 21a; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 42; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 24).

    Das Fehlen einer Reisewarnung schließt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aber nicht aus (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, BeckRS 2020, 26817 Rz. 15; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777).

    Eine rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung der Reisedurchführung i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB kann sich aus einer Infektionsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Erreger daher allenfalls dann ergeben, wenn die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht ist (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53 f. Rz. 14; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777 Rz. 7; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 17; BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 48.1; wohl auch Führich, NJW 2020, S. 2137 f. Rn. 3 a.E.).

  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 176/21

    Corona-Pandemie - Reiserücktritt - muss Stornogebühr gezahlt werden?

    Eine Warnung der WHO kann hingegen allein nicht ausschlaggebend sein (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2021 - 2-24 O 510/20 = BeckRS 2021, 20978 Rz. 19; AG Stuttgart, NJW-RR 2021, 53, 54).
  • LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149
    Denn Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL nennt als Beispiel für einen kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C #####/####), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777; Führich, NJW 2020, S. 2137; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27).

    Dementsprechend entspricht es der herrschenden Auffassung, dass es für einen kostenfreien Rücktritt gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund einer objektiven ex-ante-Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten werden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung der Reisegäste an den Bestimmungsort führen würden (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 - 32 C #####/####, NJW-RR 2020, S. 1315, 1316 Rz. 22 ff.; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502 Rz. 13; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C #####/####), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 21a; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 42; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 24).

    Das Fehlen einer Reisewarnung schließt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aber nicht aus (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, BeckRS 2020, 26817 Rz. 15; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777).

    Eine rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung der Reisedurchführung i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB kann sich aus einer Infektionsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Erreger daher allenfalls dann ergeben, wenn die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht ist (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53 f. Rz. 14; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 - 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777 Rz. 7; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 17; BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 48.1; wohl auch Führich, NJW 2020, S. 2137 f. Rn. 3 a.E.).

  • OLG Koblenz, 02.02.2022 - 9 U 634/21

    Kostenfreier Reiserücktritt bei einer Gruppen-Busreise während der

    38 Maßgeblich insoweit ist eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 34, m.w.N.; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 16; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 48).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch, ob der konkreten Reise - wie etwa im Falle von Abenteuer- oder Expeditionsreisen - ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist und demzufolge von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden ausgegangen werden kann (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 16; m.w.N.).

    Damit aber bestand zugleich nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, sondern - auch für nicht infizierte Passagiere - darüber hinaus die Gefahr, dass die ganze Gruppe unter Quarantäne gestellt würde, Ausflüge/Proben/Konzerte untersagt würden und Teilnehmer unter Quarantänebedingungen in Berlin (bestenfalls im Hotel) "festsitzen" (vgl. zu allem Vorstehenden auch AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 19).

  • LG Frankfurt/Main, 01.07.2021 - 24 O 510/20

    Corona: Abgesagte Kreuzfahrt

    Vielmehr ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu fragen, ob die konkrete Reise aus ex ante Sicht erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Löw, MW 2020, 1252, 1253; AG Frankfurt, NJW-RR 2021, 53; AG Frankfurt NJW-RR 2020, 1315; AG Köln BeckRS 2020, 23502).

    Allein die Warnungen der Weltgesundheitsorganisation, welche ebenfalls im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden können (AG Stuttgart, NJW-RR 2021, 53, 54; Führich, NJW 2020, 2137, 2138), können zwar ein wichtiges Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung, sind aber nicht allein entscheidend.

  • OLG München, 08.09.2023 - 19 U 2286/23

    Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden von

    Ob der Rückzahlungsanspruch direkt aus § 651h Abs. 5 BGB (so Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., § 7 Rz. 18) oder nur im Zusammenspiel mit § 346 Abs. 1 BGB (so LG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.11.2020, Az. 2-24 O 189/20, juris Rz. 13; AG Duisburg, Urteil v. 14.12.2020, Az. 506 C 2377/20, juris Rz. 3; AG Stuttgart, Urteil v. 13.10.2020, Az. 3 C 2559/20, juris Rz. 12; Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 651h Rz. 3) oder aus § 812 Abs. 1 BGB (so Führich, NJW 2020, 2137 2140.) folgt, bedarf mangels rechtlicher Auswirkung im hiesigen Fall keiner Erörterung.

    Ein wichtiges Momentum ist die Tatsache, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Impfstoff zur Verfügung stand oder seine Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt wahrscheinlich war (OLG Koblenz, Urteil v. 02.02.2022, Az. 9 U 634/21, juris Rz. 50; LG Kassel, Urteil v. 02.11.2021, Az. 5 O 459/21, juris Rz. 43; LG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2021, Az. 22 S 77/21, juris Rz. 20; AG Stuttgart, Urteil v. 13.10.2020, Az. 3 C 2559/20, juris Rz. 19).

  • BGH, 13.10.2022 - X ZR 1/22

    Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise; Beeinträchtigen

    Entsprechende Risiken können sich etwa durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund höherer Inzidenzen am Bestimmungsort (Ullenboom RRa 2021, 155, 161; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Rodegra NJW 2021, 1781, 1783; ähnlich BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 21), dort verbreiteter neuer Virusvarianten oder - jedenfalls solange keine Impfmöglichkeit besteht - durch einen besonders engen Kontakt zu Mitreisenden etwa auf einem Kreuzfahrtschiff, oder bei einer Busrundreise ergeben (Ullenboom RRa 2021, 155, 161; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54; anders Rodegra NJW 2021, 1781, 1783 für nach Bekanntwerden der Pandemie geschlossene Verträge).
  • AG Bonn, 30.03.2021 - 113 C 232/20

    Coronapandemie verhindert Schüleraustausch: Klage auf Erstattung einer Anzahlung

  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 5 S 28/21

    Rücktritt von einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt wegen der

  • LG Neuruppin, 19.01.2022 - 4 S 47/21
  • LG Hannover, 27.09.2021 - 1 S 52/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Subjektive Beweggründe

  • AG Hannover, 02.02.2021 - 574 C 13138/20

    SARS-CoV-2-Pandemie - Rückerstattung Reisepreis

  • AG Köln, 04.04.2022 - 133 C 268/21
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