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AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de). - LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de). - LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Denn auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück a.a.O. und LG Bielefeld a.a.O., jew. m.w.N., zu letzterem Aspekt allerdings auch AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 = BeckRS 2020, 29046). - LG Bielefeld, 06.10.2021 - 2 Qs 354/21
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich- ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).