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   AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21   

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https://dejure.org/2021,19154
AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21 (https://dejure.org/2021,19154)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2021 - 35 C 998/21 (https://dejure.org/2021,19154)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - 35 C 998/21 (https://dejure.org/2021,19154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 556b BGB
    Wohnraummiete

  • RA Kotz

    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 Abs 1 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB
    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss zunächst rückständige Miete selbst einfordern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter muss zunächst rückständige Miete selbst einfordern! (IMR 2021, 357)

Papierfundstellen

  • NZM 2021, 603
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Insoweit könnte sie zwar für das Ausbringen der Kündigung in einem mietrechtlichen Routinefall regelmäßig keinen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten beanspruchen, wenn sie eine solche statt durch das vorhandene Personal durch einen Rechtsanwalt aussprechen ließe (vgl. BGH, NZM 2012, 607 Rn. 8).

    Auch ein Großvermieter kann indessen Ersatz seiner im Rahmen der Forderungsbeitreibung entstandenen Rechtsverfolgungskosten beanspruchen, wenn er - nach vorangegangener eigener Zahlungsaufforderung - seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleiht (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 9 sowie zur Unbeachtlichkeit dieses Motivs im Rahmen der Erstmahnung: BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4 und 9).

    Insoweit gilt in - wie hier - einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, dass der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann und dies zur Begründung der Erstattungsfähigkeit seiner Rechtsverfolgungskosten auch muss (BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4; vgl. bereits: BGHZ 127, 348 juris Rn. 9).

  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 321/19

    Erstattungsanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Denn ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Schadensersatzgläubigers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (etwa: BGH, VersR 2020, 987 Rn. 11; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew mwN).

    Vor diesem Hintergrund hätte sich eine nochmalige Zahlungsaufforderung, welche auch die dem gleichen Rechtsverhältnis entspringende Februarmiete mit umfasst hätte, aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Klägerin (vgl. BGH, VersR 2020, 987 Rn. 11; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew mwN) als unnötige Förmelei dargestellt und war daher zur Begründung der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungskosten entbehrlich.

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Denn ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Schadensersatzgläubigers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (etwa: BGH, VersR 2020, 987 Rn. 11; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew mwN).

    Vor diesem Hintergrund hätte sich eine nochmalige Zahlungsaufforderung, welche auch die dem gleichen Rechtsverhältnis entspringende Februarmiete mit umfasst hätte, aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Klägerin (vgl. BGH, VersR 2020, 987 Rn. 11; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew mwN) als unnötige Förmelei dargestellt und war daher zur Begründung der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungskosten entbehrlich.

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Insoweit gilt in - wie hier - einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, dass der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann und dies zur Begründung der Erstattungsfähigkeit seiner Rechtsverfolgungskosten auch muss (BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4; vgl. bereits: BGHZ 127, 348 juris Rn. 9).
  • BGH, 12.02.2019 - VI ZR 141/18

    Verpflichtung eines Unfallgeschädigten zur Inanspruchnahme eines vom

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden" (BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Darauf hatte das Gericht, wie geboten (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1122 juris Rn. 13), ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass diese Praxis mit Blick auf § 254 BGB Bedenken begegnet.
  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Auch ein Großvermieter kann indessen Ersatz seiner im Rahmen der Forderungsbeitreibung entstandenen Rechtsverfolgungskosten beanspruchen, wenn er - nach vorangegangener eigener Zahlungsaufforderung - seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleiht (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 9 sowie zur Unbeachtlichkeit dieses Motivs im Rahmen der Erstmahnung: BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4 und 9).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    In diesem Falle wäre eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt, welche auf Grund des von der Klägerin gewählten Vorgehens ausscheidet (vgl. BGH, JurBüro 2010, 190 juris Rn. 11).
  • BGH, 26.06.1990 - X ZR 19/89

    Rechtsnatur eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Nutztiere bei

    Auszug aus AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21
    Dass die Beklagte säumig ist, ändert hieran nichts, denn § 254 BGB ist als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1991, 166 juris Rn. 16; BeckOK-BGB/Lorenz, § 254 Rn. 70 jew. mwN [Stand: 01.05.2021]).
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