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   AG Stuttgart, 23.10.2020 - 3 C 2852/20   

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AG Stuttgart, 23.10.2020 - 3 C 2852/20 (https://dejure.org/2020,39370)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.2020 - 3 C 2852/20 (https://dejure.org/2020,39370)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - 3 C 2852/20 (https://dejure.org/2020,39370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 651h BGB
    Reiserecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevertrag / Busrundreise / Reiserücktritt / Rückzahlung des Reisepreises / Corona-Pandemie

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 346 Abs 1 BGB, § 651a BGB, § 651h Abs 1 S 2 BGB, § 651h Abs 1 S 3 BGB, § 651h Abs 3 BGB
    Reiserücktritt wegen erheblicher Beeinträchtigung einer Busrundreise durch die COVID-19-Pandemie; Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters im Falle eines Reiserücktritts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Stornogebühr bei Absage der Reise durch Reiseveranstalter wegen Virus-Pandemie ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reiserücktritt wegen Corona - Reiseveranstalter sagte die Busreise zwei Tage später ab, verlangte aber von der Kundin Stornogebühr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Stornogebühr bei Absage der Reise durch Reiseveranstalter wegen Virus-Pandemie - Fehlende Therapiemöglichkeit und Impfung begründet kostenloses Reiserücktrittsrecht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 313

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Köln, 14.09.2020 - 133 C 213/20

    Rücktritt, Reisevertrag, Corona, Anforderungen an Prognoseentscheidung

    Auszug aus AG Stuttgart, 23.10.2020 - 3 C 2852/20
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 315; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; ebenso: AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 - 32 C 2136/20 (18), juris Rn. 38; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 15 ff; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 44, 46 jew. mwN [Stand: 01.08.2020]).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 11 f.; vgl. auch: AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 20; ähnlich BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]).

    Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie, wird insoweit vertreten, dass für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (so BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]), oder wenn die "realistische Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum Tode führen kann" besteht (so AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 21).

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 147/01

    Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpauschalreise

    Auszug aus AG Stuttgart, 23.10.2020 - 3 C 2852/20
    Die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich dabei "nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten" (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 12).

    Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 11 f.; vgl. auch: AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 20; ähnlich BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]).

  • AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - 32 C 2136/20

    Volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung wegen Covid-19

    Auszug aus AG Stuttgart, 23.10.2020 - 3 C 2852/20
    Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 315; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; ebenso: AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 - 32 C 2136/20 (18), juris Rn. 38; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20, juris Rn. 15 ff; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 44, 46 jew. mwN [Stand: 01.08.2020]).
  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 31/21

    Corona: Rückzahlungsanspruch nach Stornierung einer Reisebuchung

    Nach Auffassung der Kammer würde es der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (so im Ergebnis auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2021, Az. 3-06 O 40/20; AG Stuttgart NJW-RR 2021, 313, 314; Führich, MDR 2021, 777, 778; Harke, RRA 207, 210; Harke in BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2021, § 651h Rn. 48).
  • LG Frankfurt/Main, 14.10.2021 - 24 S 40/21

    Reisestornierung wegen Corona: Reisepreisrückzahlung

    Letztlich würde es nach Auffassung der Kammer der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (so im Ergebnis auch LG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2021 - 2-24 S 31/21 -, juris sowie LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2021, Az. 3-06 O 40/20; AG Stuttgart NJW-RR 2021, 313, 314; Führich, MDR 2021, 777, 778; Harke, RRa 2020, 207, 210; Harke in BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2021, § 651h Rn. 48).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Dies entspricht der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 BGB ("Kein Reisepreis ohne Reiseleistung"), wonach die Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung zum Wegfall der Gegenleistung führt (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 47; ders., RRa 2020, S. 207 ff.; ebenso LG Frankfurt a.M., BeckRS 2021, 233 Rz. 23; AG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2020 - 3 C #####/####, BeckRS 2020, 33359 Rz. 19; AG Aschaffenburg, Endurteil vom 18.01.2021 - 126 C #####/####, BeckRS 2021, 3262 Rz. 8; AG Hannover, Urteil vom 29.10.2020 - 515 C #####/####, BeckRS 2020, 30571 Rz. 21; AG München, Endurteil vom 26.05.2021 - 113 C #####/####, BeckRS 2021, 21314 Rz. 20 ff.).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 132/21

    Erstattung des Reisepreises bei Rücktritt wegen Corona-Pandemie

    (6) Da nach den Ausführungen zu (4) hier die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung der Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts gegeben waren und schon deshalb der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage an, ob in dem Fall, dass der Reiseveranstalter selbst noch vor Reisebeginn die Reise wegen eines anderen oder desselben unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes absagt - so hier am 1.7.2020 -, sein Anspruch auf Entschädigung schon deshalb ausgeschlossen ist (so LG Frankfurt vom 10.8.2021 - 2-24 O 347/20; AG Stuttgart NJW-RR 2021, 313), nicht an.
  • AG Bonn, 30.03.2021 - 113 C 232/20

    Coronapandemie verhindert Schüleraustausch: Klage auf Erstattung einer Anzahlung

    Dies würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung auf die Reiseveranstaltenden führen (andere Ansicht AG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2020, 3 C 2852/20 - Rücktritt drei Tage vor Reiseanbruch und spätere Absage der Reise).
  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 5 S 28/21

    Rücktritt von einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt wegen der

    Soweit bisher Entscheidungen wegen coronabedingter Rücktritte veröffentlicht wurden, in denen wegen des Vorliegens einer Reisewarnung als Indiz für eine wahrscheinliche Beeinträchtigung der Reise gewertet und den Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zugebilligt wurde, lagen die Zeitpunkte der Rücktrittserklärungen in aller Regel wesentlich näher am geplanten Reisezeitpunkt, als dies vorliegend der Fall ist (z.B. AG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 3 C 2852/20 -, juris: drei Tage; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20 -, juris: zwei Monate bei anschließender Absage der Reise durch den Veranstalter; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 - 133 C 213/20 -, juris: ca. ein Monat.; LG Rostock, Urteil vom 21. August 2020 - 1 O 211/20 -, juris: drei Tage; AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 - 32 C 2136/20 (18) -, juris: fünf Wochen im März/April 2020 bei einer Reise nach Italien).
  • LG Hannover, 27.09.2021 - 1 S 52/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Subjektive Beweggründe

    Die Kammer verkennt nicht, dass es zu der Frage der Wahrscheinlichkeit in der Rechtsprechung divergierende Ansichten gibt (so etwa auch AG Stuttgart, a.a.O., - dort allerdings für eine geplante Kreuzfahrt; AG Stuttgart, Urt. v. 23.10.2020 - 3 C 2852/20, RRa 2021, 73 - dort für eine u.a. geplante Busrundreise), meint aber für die vorliegende, hier im Streit stehende Konstellation, dass die Umstände ab Mitte Mai 2020 im Zielgebiet noch 4 Wochen vorher nicht hinreichend sicher abzusehen waren und nicht ausreichend wahrscheinlich davon auszugehen war, dass die Reise nur unter erheblichen Abschlägen werde stattfinden können.
  • AG Köln, 04.04.2022 - 133 C 268/21
    Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den geplanten Reisezeitraum, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (AG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020 - 3 C 2559/20 und Urt. v. 23.10.2020 - 3 C 2852/20; AG Köln, Urt. v. 14.09.2020 - 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502; AG Frankfurt, Urt. v. 11.08.2020 - 32 C 2136/20; Schmidt/Staudinger/Achilles-Pujol, COVID-19, 1. Aufl. 2020, § 7 Rn. 24).
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