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   AG Stuttgart, 25.02.2019 - 13 OWi 14/18   

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AG Stuttgart, 25.02.2019 - 13 OWi 14/18 (https://dejure.org/2019,20602)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18 (https://dejure.org/2019,20602)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2019 - 13 OWi 14/18 (https://dejure.org/2019,20602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • bussgeldsiegen.de

    Ordnungswidrigkeitenverfahren - Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 OWiG, § 47 OWiG, § 62 OWiG, § 105 Abs 1 OWiG, § 170 Abs 2 StPO
    Auslagenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren: Unbilligkeit der Belastung der Staatskasse; vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen; Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20

    Bußgeldverfahren - Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung wegen

    So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizei-beamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre.

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

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