Rechtsprechung
AG Stuttgart, 26.04.2021 - 27 Gs 3992/21 |
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 26.04.2021 - 27 Gs 3992/21
- AG Stuttgart, 16.09.2021 - 27 Gs 7292/21
- LG Stuttgart, 04.11.2021 - 6 Qs 9/21
Wird zitiert von ...
- LG Stuttgart, 04.11.2021 - 6 Qs 9/21
Anforderungen an die Anordnung einer Durchsuchung bei unverdächtigen dritten …
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. April 2021 (Az. 27 Gs 3992/21) wird als unbegründet.Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart ordnete das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Stuttgart mit Beschluss vom 26. April 2021 (Az. 27 Gs 3992/21) aufgrund der §§ 94, 95, 98, 102, 103, 105, 162 StPO, gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung, die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten L. in der C.-Straße in S. sowie seiner Geschäftsräume, der Kanzlei C. in der S.-Straße in S., jeweils einschließlich der auf dem Anwesen befindlichen Sachen, Behältnisse und Fahrzeuge, welche der Beschuldigte L. nutzen kann, an.
- dass der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss vom 26. April 2021 (Az. 27 Gs 3992/21) rechtswidrig ist;.
- dass die am 29. Juli 2021 auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26. April 2021 (Az. 27 Gs 3992/21) erfolgte Durchsuchung der Räumlichkeiten der Kanzlei C., S.-Straße, S., rechtswidrig war;.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2021 (Az. 27 Gs 3992/21) ist unbegründet (siehe 1.).