Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27327
AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19 (https://dejure.org/2020,27327)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 28.08.2020 - 3 C 1988/19 (https://dejure.org/2020,27327)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 28. August 2020 - 3 C 1988/19 (https://dejure.org/2020,27327)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,27327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    ARB, § 249 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 667 BGB
    Rückabwicklung überzahlter Gerichtskosten- und Honorarvorschüsse zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 307/18

    Bewertung des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt (BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8).

    Im Streitfall steht daher der Klägerin nach Auskehr des Vorschusses an den Beklagten ein Anspruch aus § 667 BGB zu (vgl. dazu BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8; ebenso LG Bremen, VersR 2020, 902 juris Rn. 46 f.), welcher auf Auskehr der Gerichtskostenrückerstattungen von 1.068 ? und 122, 50 ? gerichtet ist.

    Dabei kann offenbleiben, ob dieser eigenem Recht entspringt (GoA), oder ob es sich dabei um den legalzedierten Rückzahlungsanspruch der Streithelferin gegen den Beklagten handelt (ebenso BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8).

    Eine Berufung auf § 406 BGB ist dem Beklagten insofern abgeschnitten, da er von der Beteiligung der Klägerin als Rechtsschutzversicherer wusste, weshalb er auch die cessio legis kannte (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 15; ebenso zur zu parallelen Frage des § 407 Abs. 1 BGB: BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2019 - 24 U 171/18

    Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    a) Folglich ging nach Leistung des entsprechenden Vorschusses schon der aufschiebend bedingt gegen die Staatskasse entstandene (vgl. dazu OLGR Stuttgart 2004, 412 juris Rn. 21 ff.) Kostenerstattungsanspruch auf die Klägerin über (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 4 f. LG Bremen, VersR 2020, 902 juris Rn. 46 f.; aA je unter unzutreffender Berufung auf OLG Brandenburg, JurBüro 2013, 155 juris Rn. 6, wo diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde - Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 59; Bruns in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 17 ARB Rn. 29).

    Einer Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen gegen S. wegen außergerichtlicher Vertretung gegenüber der Klägerin steht entgegen, dass sich der auf der cessio legis beruhende Anspruchsübergang automatisch im Moment der Entstehung des zedierten Anspruchs vollzieht, weshalb es schon an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 13; vgl. Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 168).

    Eine Berufung auf § 406 BGB ist dem Beklagten insofern abgeschnitten, da er von der Beteiligung der Klägerin als Rechtsschutzversicherer wusste, weshalb er auch die cessio legis kannte (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 15; ebenso zur zu parallelen Frage des § 407 Abs. 1 BGB: BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8).

    Der Beklagte wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das erhaltene Fremdgeld zeitnah abzurechnen und weiterzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 18 mwN; für die ursprüngliche Nichtweiterleitung des Vorschusses an das Gericht vgl. auch BGH, NJW 1989, 1148 Leitsatz sowie juris Rn. 31).

  • BGH, 17.04.2008 - III ZR 27/06

    Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe der erlangten eines mit der Veräußerung

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    bb) Dem Anspruch aus § 667 BGB auf Herausgabe des Gerichtskostenvorschusses könnte der Beklagte folglich - neben der hier nicht in Rede stehenden Erfüllung - nur entgegen halten, er habe das Erlangte bestimmungsgemäß verwendet (vgl. nur, BGH NJW-RR 2008, 1373 Rn. 9).

    Zu anderen Gebührentatbeständen, mit deren Verwirklichung er den Gebührenvorschuss bestimmungsgemäß verbraucht haben könnte (vgl., BGH NJW-RR 2008, 1373 Rn. 9), hat der auf seine Darlegungslast hingewiesene (Bl. 163 d.A.) Beklagte nicht vorgetragen.

  • LG Bremen, 06.03.2020 - 4 S 227/18

    Anspruch auf Rückerstattung von vom Rechtsschutzversicherer gezahlten

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    a) Folglich ging nach Leistung des entsprechenden Vorschusses schon der aufschiebend bedingt gegen die Staatskasse entstandene (vgl. dazu OLGR Stuttgart 2004, 412 juris Rn. 21 ff.) Kostenerstattungsanspruch auf die Klägerin über (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 4 f. LG Bremen, VersR 2020, 902 juris Rn. 46 f.; aA je unter unzutreffender Berufung auf OLG Brandenburg, JurBüro 2013, 155 juris Rn. 6, wo diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde - Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 59; Bruns in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 17 ARB Rn. 29).

    Im Streitfall steht daher der Klägerin nach Auskehr des Vorschusses an den Beklagten ein Anspruch aus § 667 BGB zu (vgl. dazu BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8; ebenso LG Bremen, VersR 2020, 902 juris Rn. 46 f.), welcher auf Auskehr der Gerichtskostenrückerstattungen von 1.068 ? und 122, 50 ? gerichtet ist.

  • LG Kleve, 02.02.2011 - 4 T 6/11

    Keine Verfahrensstundung gem. §§ 4 a Abs. 1. S. 1, 35 InsO wenn Grundvermögen

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Eine bestimmungsgemäße Verwendung kann dabei aber - vorbehaltlich etwaiger Parteiabreden, für welche nichts ersichtlich ist - auf Grund des Fremdgeldcharakters der erhaltenen Mittel nicht in der Verrechnung mit eigenen Gebührenforderungen liegen (ebenso AG Kempten, JurBüro 2011, 269 juris Rn. 17).

    Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs erfolgt deshalb nicht - im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG - zum Nachteil der Streithelferin, weil diese insoweit gar nicht (mehr) geschädigt war (im Ergebnis ebenso LG Heilbronn, AGS 2016, 104 juris Rn. 6 und AG Kempten, JurBüro 2011, 269 juris Rn. 17; aA Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 170 ff. mwN zur Gegenmeinung).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Denn die schlichte Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zur Berufungsrücknahme rechtfertigt ebensowenig die Annahme einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG wie die erste Anforderung einer Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 3519 juris Rn. 21; BGH, NJW 2012, 919 juris Rn. 9).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages:

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Denn die schlichte Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zur Berufungsrücknahme rechtfertigt ebensowenig die Annahme einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG wie die erste Anforderung einer Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 3519 juris Rn. 21; BGH, NJW 2012, 919 juris Rn. 9).
  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 1/06

    Berechnung der Frist für die Entlassung eines Richters auf Probe bei Beendigung

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Denn nach Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestands ist hierfür eine Besprechung mit dem Prozessgegner erforderlich, in welcher dieser zumindest die Bereitschaft zeigen muss, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2007, 279 juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Danach können zwar auch diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sein, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur BGH, VersR 2019, 953 juris Rn. 26 mwN).
  • LG Heilbronn, 30.07.2015 - 4 S 5/15
    Auszug aus AG Stuttgart, 28.08.2020 - 3 C 1988/19
    Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs erfolgt deshalb nicht - im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG - zum Nachteil der Streithelferin, weil diese insoweit gar nicht (mehr) geschädigt war (im Ergebnis ebenso LG Heilbronn, AGS 2016, 104 juris Rn. 6 und AG Kempten, JurBüro 2011, 269 juris Rn. 17; aA Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 170 ff. mwN zur Gegenmeinung).
  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 61/12

    Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 88/88

    Verwendung zweckgebunden eingezahlter Gelder durch einen Rechtsanwalt

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02

    Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 76/20

    Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die

    Die überwiegende Meinung schließt ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten aus (AG Kempten, AGS 2011, 363, 364; AG Stuttgart, Urteil vom 28. August 2020 - 3 C 1988/19, juris Rn. 22; MünchKomm-VVG/Obarowski, 2. Aufl., Rechtsschutzversicherung Rn. 148; Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 37 Rn. 590).

    Vielmehr reduziert sich nachträglich der Umfang der vom Rechtsschutzversicherer vertragsgemäß zu übernehmenden Leistungen (vgl. LG Heilbronn, AGS 2016, 104; AG Stuttgart, Urteil vom 28. August 2020 - 3 C 1988/19, juris Rn. 22; N. Schneider, NJW-Spezial 2019, 219).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht