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   AG Stuttgart, 01.04.2022 - 49 C 270/22   

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AG Stuttgart, 01.04.2022 - 49 C 270/22 (https://dejure.org/2022,53301)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2022 - 49 C 270/22 (https://dejure.org/2022,53301)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01. April 2022 - 49 C 270/22 (https://dejure.org/2022,53301)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.04.2022 - 49 C 270/22
    Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen, ihn trifft das Prognose- oder Werkstattrisiko (grundlegend: BGH v. 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.04.2022 - 49 C 270/22
    in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VIZR 225/13, VersR 2014, 474, Rdnr. 7 m.w.N.).
  • LG Köln, 29.03.2016 - 36 O 65/15

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ab dem Zeitpunkt des Unfalls möglich

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.04.2022 - 49 C 270/22
    Lässt etwa der Geschädigte im berech- -Seite 4 - tigten Vertrauen auf die Begutachtung "seines" Sachverständigen das Fahrzeug in vorgeschlagener Art und Umfang reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. LG Köln, Urteil vom 29. März 2016 - 36 O 65/15 -, juris).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die

    Auszug aus AG Stuttgart, 01.04.2022 - 49 C 270/22
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des $ 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (std. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14-, juris, Rdnr. 10/11 m.w.N.).
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